Auszahlungen und Gewinngutschriften seien gleich zu behandeln. Sie hätten die mit den Gewinngutschriften und -auszahlungen verbundene Rückablieferungspflicht (Art. 62 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts; SR 220, abgekürzt: OR) erfüllt, indem sie © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte