Dem Sinn nach seien die Gewinngutschriften mangels ersichtlichen Rechtsgrundes nicht anerkannt worden. Die Konkursverwaltung habe sinngemäss erwogen, die seit der Unterzeichnung der "Devisenhandel Investment Vereinbarung" bis zum Zusammenbruch der Gesellschaft gutgeschriebenen bzw. ausbezahlten "Gewinne" unterlägen der "paulianischen" Rückforderung durch die Konkursmasse. Die Beschwerdeführer hätten sich die gutgeschriebenen "Gewinne" zwar mit Erfolg, aber ohne ersichtlichen Rechtsgrund auszahlen lassen können. Auszahlungen und Gewinngutschriften seien gleich zu behandeln.