Im Konkurs hätten die Beschwerdeführer eine Forderung von Fr. 352'630.-- (Fr. 216'000.-- einbezahltes Kapital, Fr. 152'283.-- Gewinngutschriften abzüglich Auszahlungen von Fr. 32'000.--, Fr. 16'347.-- Verzugszinsen) angemeldet. Im Kollokationsplan sei eine Forderung von Fr. 184'000.-- (Fr. 216'000.-- einbezahltes Kapital abzüglich Fr. 32'000.-- Auszahlungen) anerkannt worden. Dem Sinn nach seien die Gewinngutschriften mangels ersichtlichen Rechtsgrundes nicht anerkannt worden.