Zu prüfen ist zunächst, ob es sich bei den Gutschriften um steuerbare Erträge aus beweglichem Vermögen oder aber (steuerfreie) Kapitalgewinne handelt (vgl. dazu nachfolgend E. 2b). Soweit es sich um steuerbare Erträge handelt ist zu klären, in welchem Zeitpunkt sie als zugeflossen gelten (vgl. dazu nachfolgend E. 2c) und ob ihnen Rückforderungsansprüche entgegenstehen (vgl. dazu nachfolgend E. 2d).