2.- Die Verfahrensbeteiligten sind sich einig, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 151 Abs. 1 DBG für die Durchführung eines Nachsteuerverfahrens erfüllt sind und eine Nachsteuer eingefordert werden kann, soweit die mit der umstrittenen Veranlagung erfassten Gutschriften der New Basis AG zugunsten des Beschwerdeführers von Fr. 5'932.-- im Jahr 2001 und von Fr. 132'912.-- im Jahr 2002 steuerbar sind. Zu prüfen ist zunächst, ob es sich bei den Gutschriften um steuerbare Erträge aus beweglichem Vermögen oder aber (steuerfreie) Kapitalgewinne handelt (vgl. dazu nachfolgend E. 2b).