Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2007, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführenden abzuweisen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragte mit Eingabe vom 19. Juni 2007, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.