{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-11-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2007-65_2007-11-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3954&type=1563347022&cHash=0ad41b822fa48f41cd1455bd2ef1713d", "Checksum": "24e087dcb807c72f12faf35145e882a1"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2007/65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 13.11.2007 I/1-2007/65"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 13.11.2007 I/1-2007/65"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 13.11.2007 I/1-2007/65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 20 Abs. 1, Art. 16 Abs. 3 DBG; Art. 33 Abs. 1, Art. 37 lit. b StG. Die den Anlegern von der überwiegend im sogenannten \"Schneeballsystem\" operierenden New Basis AG gutgeschriebenen Erträge stellen keinen steuerfreien Kapitalgewinn dar, da die ihr anvertrauten Mittel auf einigen wenigen Konti \"gepoolt\" wurden (E. 2b). Steuerrechtlich gelten die Erträge im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem persönlichen Konto des Anlegers als zugeflossen (E. 2c). Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung stehen ihnen nicht entgegen. Ob die Besteuerung von Erträgen, die innerhalb eines Jahres vor Eröffnung des Konkurses über der New Basis AG am 23. November 2003 gutgeschrieben wurden, einer Rückforderung aus paulianischer Anfechtung durch die Konkursverwaltung widersprechen würde, bleibt offen (E. 2d). (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2007/65, 13. November 2007. Am gleichen Tag wurde auch ein Rekurs betreffend Nachsteuern zu den Staats- und Gemeindesteuern 2001 und 2002 abgewiesen und mit Kurzbegründung eröffnet. Beide Entscheide wurden unangefochten rechtskräftig.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:06:00", "Checksum": "47c11f783ad1d29bc3d542d7e00a1f2d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 13.11.2007 I/1-2007/65\nRegeste:\nArt. 20 Abs. 1, Art. 16 Abs. 3 DBG; Art. 33 Abs. 1, Art. 37 lit. b StG. Die den Anlegern von der überwiegend im sogenannten \"Schneeballsystem\" operierenden New Basis AG gutgeschriebenen Erträge stellen keinen steuerfreien Kapitalgewinn dar, da die ihr anvertrauten Mittel auf einigen wenigen Konti \"gepoolt\" wurden (E. 2b). Steuerrechtlich gelten die Erträge im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem persönlichen Konto des Anlegers als zugeflossen (E. 2c). Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung stehen ihnen nicht entgegen. Ob die Besteuerung von Erträgen, die innerhalb eines Jahres vor Eröffnung des Konkurses über der New Basis AG am 23. November 2003 gutgeschrieben wurden, einer Rückforderung aus paulianischer Anfechtung durch die Konkursverwaltung widersprechen würde, bleibt offen (E. 2d). (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2007/65, 13. November 2007. Am gleichen Tag wurde auch ein Rekurs betreffend Nachsteuern zu den Staats- und Gemeindesteuern 2001 und 2002 abgewiesen und mit Kurzbegründung eröffnet. Beide Entscheide wurden unangefochten rechtskräftig.)\n\ncc) Indem die Konkursverwaltung die den Beschwerdeführern von der New Basis AG\nauf ihrem Konto gutgeschriebenen Erträge nicht als Forderungen in den\nKollokationsplan aufgenommen hat, vertritt sie die Auffassung, es fehle dafür ein\nRechtsgrund. Dass sie diese Auffassung aber auch klageweise gegenüber Anlegern,\nwelche sich die Gutschriften auszahlen liessen, vertritt, ist aus den Akten nicht\nersichtlich. Es liegt lediglich das Muster einer paulianischen Anfechtung gemäss Art.\n286 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1, abgekürzt:\nSchKG) in den Akten. Die paulianische Anfechtung basiert jedoch nicht auf dem Fehlen\neiner Rechtsgrundlage der erbrachten Leistung. Zudem hat das Obergericht des\nKantons Thurgau im Urteil vom 17. Juli 2007 entgegen der Darstellung durch den\nBeschwerdeführer sich nicht zur Frage der Rückforderung ausserhalb der Jahresfrist\ndes Art. 286 SchKG geäussert, sondern es im Gegenteil als (noch) nicht bewiesen\nerachtet, dass es sich bei den Auszahlungen innerhalb dieser Frist um rückforderbare\nLeistungen handelt, da die ausgewiesenen Erträge nicht ausschliesslich durch das\nUmlageprinzip finanziert werden mussten, sondern teilweise auf tatsächlich\nerfolgreichen Devisentransaktionen beruhten. Schliesslich ist nach bundesgerichtlicher\nRechtsprechung für die steuerrechtliche Beurteilung nicht massgebend, wie die\nAnlegerforderungen, soweit sie das ursprünglich hingegebene Kapital überstiegen, im\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nspäter durchgeführten Konkurs betrachtet wurden; es braucht auch nicht näher\nuntersucht zu werden, ob die rechtliche Qualifikation durch die Konkursbehörden\nüberhaupt richtig war (vgl. BGE vom 14. Januar 2005, 2P.85/2004, E. 2.5 mit Hinweisen\nauf ASA 66 S. 377 E. 4d und StE 2003 B 21.1 Nr. 11 E. 2c).\n\ndd) Zu keiner anderen Beurteilung ist schliesslich das Bundesgericht für die\nBesteuerung der Gutschriften der New Basis AG ausserhalb der paulianischen\nRückforderungsfrist von einem Jahr gemäss Art. 286 SchKG gekommen (vgl. BGE vom\n8. August 2007, 2A.613/2006 und 2A.614/2006, 2A.506/2006).\n\n3.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet und abzuweisen\nist.\n\n4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem\nBeschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von\nFr. 1'200.-- ist angemessen (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Ziff. 362\nGerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist zu\nverrechnen.\n\nBei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung\n(vgl. Art. 144 Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über\ndas Verwaltungsverfahren, SR 172.021).\n\nEntscheid:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Beschwerdeführer bezahlen die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.-- unter\nVerrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14\n"}