{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-11-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2007-65_2007-11-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3954&type=1563347022&cHash=0ad41b822fa48f41cd1455bd2ef1713d", "Checksum": "24e087dcb807c72f12faf35145e882a1"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2007/65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 13.11.2007 I/1-2007/65"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 13.11.2007 I/1-2007/65"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 13.11.2007 I/1-2007/65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 20 Abs. 1, Art. 16 Abs. 3 DBG; Art. 33 Abs. 1, Art. 37 lit. b StG. Die den Anlegern von der überwiegend im sogenannten \"Schneeballsystem\" operierenden New Basis AG gutgeschriebenen Erträge stellen keinen steuerfreien Kapitalgewinn dar, da die ihr anvertrauten Mittel auf einigen wenigen Konti \"gepoolt\" wurden (E. 2b). Steuerrechtlich gelten die Erträge im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem persönlichen Konto des Anlegers als zugeflossen (E. 2c). Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung stehen ihnen nicht entgegen. Ob die Besteuerung von Erträgen, die innerhalb eines Jahres vor Eröffnung des Konkurses über der New Basis AG am 23. November 2003 gutgeschrieben wurden, einer Rückforderung aus paulianischer Anfechtung durch die Konkursverwaltung widersprechen würde, bleibt offen (E. 2d). (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2007/65, 13. November 2007. Am gleichen Tag wurde auch ein Rekurs betreffend Nachsteuern zu den Staats- und Gemeindesteuern 2001 und 2002 abgewiesen und mit Kurzbegründung eröffnet. Beide Entscheide wurden unangefochten rechtskräftig.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:06:00", "Checksum": "47c11f783ad1d29bc3d542d7e00a1f2d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 13.11.2007 I/1-2007/65\nRegeste:\nArt. 20 Abs. 1, Art. 16 Abs. 3 DBG; Art. 33 Abs. 1, Art. 37 lit. b StG. Die den Anlegern von der überwiegend im sogenannten \"Schneeballsystem\" operierenden New Basis AG gutgeschriebenen Erträge stellen keinen steuerfreien Kapitalgewinn dar, da die ihr anvertrauten Mittel auf einigen wenigen Konti \"gepoolt\" wurden (E. 2b). Steuerrechtlich gelten die Erträge im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem persönlichen Konto des Anlegers als zugeflossen (E. 2c). Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung stehen ihnen nicht entgegen. Ob die Besteuerung von Erträgen, die innerhalb eines Jahres vor Eröffnung des Konkurses über der New Basis AG am 23. November 2003 gutgeschrieben wurden, einer Rückforderung aus paulianischer Anfechtung durch die Konkursverwaltung widersprechen würde, bleibt offen (E. 2d). (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2007/65, 13. November 2007. Am gleichen Tag wurde auch ein Rekurs betreffend Nachsteuern zu den Staats- und Gemeindesteuern 2001 und 2002 abgewiesen und mit Kurzbegründung eröffnet. Beide Entscheide wurden unangefochten rechtskräftig.)\n\naa) Soweit den Beschwerdeführern innerhalb der einjährigen Frist für eine paulianische\nAnfechtungsklage gemäss Art. 286 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und\nKonkurs (SR 281.1, abgekürzt: SchKG) von einem Jahr vor Eröffnung des Konkurses\nüber der New Basis AG am 24. November 2003 Erträge gutgeschrieben worden sein\nsollten, sind sie in der umstrittenen Nachsteuerveranlagung nicht erfasst worden.\nInsoweit hat die Vorinstanz der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung\ngetragen, wonach sich allenfalls dann ein Widerspruch ergeben könnte, wenn\nLeistungen als Einkommen besteuert werden, welche aufgrund einer paulianischen\nAnfechtung der Rückforderung durch die Konkursmasse unterliegen (vgl. BGE vom 27.\nJanuar 2003, 2A.181/2002, E. 2.3).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nIn der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, es stehe eine Rückforderung gestützt\nauf Art. 287 SchKG (Überschuldungsanfechtung) oder gestützt auf Art. 288 SchKG\n(Absichtsanfechtung mit einer Frist von fünf Jahren) in Frage. Vielmehr behandelt auch\ndas von den Beschwerdeführern ins Recht gelegte Urteil des Obergerichts des\nKantons Thurgau vom 17. Juli 2007 (vgl. E. 2a) die Rückforderung gestützt auf Art. 286\nSchKG (Schenkungsanfechtung).\n\nDamit fragt sich, ob den gutgeschriebenen Erträgen generell ein\nRückforderungsanspruch der New Basis AG oder der Konkursmasse entgegensteht.\n\nbb) In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, die Beschwerdeführer seien\ndurch die betreffenden Gutschriften ungerechtfertigt bereichert worden. Deshalb\nbestehe ein Rückforderungsanspruch der Konkursmasse gestützt auf Art. 62 ff. des\nSchweizerischen Obligationenrechts (SR 220, abgekürzt: OR).\n\nDen Gutschriften liegen die zwischen den Beschwerdeführern und der New Basis AG\nam 17. Oktober 2001 und am 16. Oktober 2002 abgeschlossenen\nVereinbarungen \"Devisenhandel Investment\" zugrunde. Sie wurden gestützt auf diese\nVereinbarung auf monatlich erstellten Kontoauszügen ausgewiesen. Damit erfolgten die\nGutschriften und allfällige Auszahlungen nicht ohne Rechtsgrund, sondern gestützt auf\neinen zweiseitigen Vertrag, der von beiden Parteien gleich verstanden und vollzogen\nwurde (vgl. BGE vom 14. Januar 2005, 2P.300/2003, E. 2.42.2). Auch soweit in den\nGutschriften Leistungen erblickt werden, welche der Rückforderung auf dem Weg der\npaulianischen Anfechtung gemäss Art. 286 SchKG zugänglich sind, wird die\nAuffassung bestätigt, dass die Gutschriften nicht ohne Rechtsgrund erfolgten. Dieser\nSchluss ist auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu ziehen. Danach ist es\nunstatthaft, das zwischen der Kapitaleinlage und der Konkurseröffnung Geschehene\nals vollumfänglich fiktiv zu erklären und somit gleichsam ungeschehen zu machen. Dies\nwerde insbesondere am Beispiel derjenigen Anleger deutlich, die noch vor Beginn der\npaulianischen Anfechtungsfrist von Art. 286 SchKG ihre vertragliche Beziehung\nbeendeten und sich nicht nur ihre vertragsgemäss geschuldeten Erträge auszahlen,\nsondern auch ihre Kapitaleinlagen rechtzeitig zurückerstatten liessen. Solche Kunden\nhaben sich aus dem - damals noch real existierenden - \"Schneeballsystem\" mit einem\ntatsächlichen und keineswegs bloss fiktiven Vermögenszuwachs zurückgezogen (vgl.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBGE vom 14. Januar 2005, 2P.300/2003, E. 2.4.1.1). Dass im vorliegenden Fall gegen\nsolche Anleger Rückforderungsklagen gemäss Art. 62 ff. des Schweizerischen\nObligationenrechts (SR 220, abgekürzt: OR) erhoben und gar gutgeheissen worden\nwären, ist nicht ersichtlich.\n\nOb die Konkursverwaltung der New Basis AG über eine Forderung aus\nungerechtfertigter Bereicherung verfügte, die sie hätte zur Verrechnung stellen können,\nerscheint zumindest als zweifelhaft. Selbst wenn die Konkursverwaltung in einer\nspäteren Steuerperiode angebliche Gegenforderungen mit der Kapitalschuld zur\nVerrechnung stellte, bestritt sie die Kapitalrückzahlungspflicht im Sinn einer\nParteibehauptung und erklärte die Beschwerdeführer für ihr Kapital als verlustig, was\ndiese akzeptierten. Das Verhalten der Konkursverwaltung hatte für die\nBeschwerdeführer mithin einen privaten Kapitalverlust zur Folge. Ein solcher ist aber\nbei der Einkommenssteuer nicht absetzbar und für diese Steuer daher unbeachtlich\n(vgl. BGE vom 14. Januar 2005, 2P.300/2003, E. 2.4.2.3).\n\n"}