{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-11-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2007-65_2007-11-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3954&type=1563347022&cHash=0ad41b822fa48f41cd1455bd2ef1713d", "Checksum": "24e087dcb807c72f12faf35145e882a1"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2007/65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 13.11.2007 I/1-2007/65"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 13.11.2007 I/1-2007/65"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 13.11.2007 I/1-2007/65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 20 Abs. 1, Art. 16 Abs. 3 DBG; Art. 33 Abs. 1, Art. 37 lit. b StG. Die den Anlegern von der überwiegend im sogenannten \"Schneeballsystem\" operierenden New Basis AG gutgeschriebenen Erträge stellen keinen steuerfreien Kapitalgewinn dar, da die ihr anvertrauten Mittel auf einigen wenigen Konti \"gepoolt\" wurden (E. 2b). Steuerrechtlich gelten die Erträge im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem persönlichen Konto des Anlegers als zugeflossen (E. 2c). Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung stehen ihnen nicht entgegen. Ob die Besteuerung von Erträgen, die innerhalb eines Jahres vor Eröffnung des Konkurses über der New Basis AG am 23. November 2003 gutgeschrieben wurden, einer Rückforderung aus paulianischer Anfechtung durch die Konkursverwaltung widersprechen würde, bleibt offen (E. 2d). (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2007/65, 13. November 2007. Am gleichen Tag wurde auch ein Rekurs betreffend Nachsteuern zu den Staats- und Gemeindesteuern 2001 und 2002 abgewiesen und mit Kurzbegründung eröffnet. Beide Entscheide wurden unangefochten rechtskräftig.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:06:00", "Checksum": "47c11f783ad1d29bc3d542d7e00a1f2d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 13.11.2007 I/1-2007/65\nRegeste:\nArt. 20 Abs. 1, Art. 16 Abs. 3 DBG; Art. 33 Abs. 1, Art. 37 lit. b StG. Die den Anlegern von der überwiegend im sogenannten \"Schneeballsystem\" operierenden New Basis AG gutgeschriebenen Erträge stellen keinen steuerfreien Kapitalgewinn dar, da die ihr anvertrauten Mittel auf einigen wenigen Konti \"gepoolt\" wurden (E. 2b). Steuerrechtlich gelten die Erträge im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem persönlichen Konto des Anlegers als zugeflossen (E. 2c). Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung stehen ihnen nicht entgegen. Ob die Besteuerung von Erträgen, die innerhalb eines Jahres vor Eröffnung des Konkurses über der New Basis AG am 23. November 2003 gutgeschrieben wurden, einer Rückforderung aus paulianischer Anfechtung durch die Konkursverwaltung widersprechen würde, bleibt offen (E. 2d). (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2007/65, 13. November 2007. Am gleichen Tag wurde auch ein Rekurs betreffend Nachsteuern zu den Staats- und Gemeindesteuern 2001 und 2002 abgewiesen und mit Kurzbegründung eröffnet. Beide Entscheide wurden unangefochten rechtskräftig.)\n\nNach diesen Grundsätzen ist der den Beschwerdeführern gutgeschriebene Zuwachs\nbeim Vermögen als in den Steuerjahren 2001 und 2002 realisiert anzusehen. Die New\nBasis AG bestätigte ihren Anlegern unbestrittenermassen mit monatlichen\n\"Kontoauszügen\" ihr Guthaben, das sich aus dem eingebrachten Kapital und den\nausgewiesenen, jedoch mit weitgehend fiktiven Handelsgeschäften begründeten\nErträgen zusammensetzte. Auf die Zeitpunkte dieser monatlichen Bestätigungen hatte\nsich der Zuwachs verwirklicht und konnten die Beschwerdeführer darüber verfügen,\nindem sie das gutgeschriebene Geld ganz oder teilweise bezogen oder für weitere\nAnlagen im Sinn des mit der New Basis AG abgeschlossenen Vertrags stehen liess.\nDass die Beschwerdeführer über diese Mittel wirtschaftlich verfügen konnten und sie\ndementsprechend nicht rein fiktiv waren, sondern auf dem realen Hintergrund des\nUmverteilungsprinzips (\"Schneeballsystems\") bestanden, belegen ihre Bezüge\nzwischen Februar und September 2002 von monatlich Fr. 4'000.--, die ohne Weiteres\nabgewickelt wurden. Am realen Hintergrund des \"Schneeballsystems\" vermag auch\nnichts zu ändern, dass die auf den monatlichen Auszügen aufgeführten\nDevisenhandelsgeschäfte so wohl nicht oder nur teilweise stattgefunden haben. Der\nUmstand, dass die Beschwerdeführer der New Basis AG noch am 26. August 2002\nweitere Mittel im Umfang von Fr. 30'000.-- anvertrauten, zeigt, dass auch sie selbst\ndavon ausgingen, die Rückzahlung des investierten Kapitals und die Auszahlung der\ngutgeschriebenen Erträge sei gesichert. Für die Beurteilung, ob die Forderung\neinbringlich sei, ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Zeitpunkt des\nEintritts der Fälligkeit, also jeweils an den Monatsenden, bestanden haben. Nicht\nausschlaggebend ist, ob die New Basis AG in Liquiditätsschwierigkeiten gekommen\nwäre, wenn sehr viele Gläubiger tatsächlich Zahlungen verlangt hätten, da dies auch\nbei solventen Schuldnern nicht auszuschliessen wäre. Die Forderung erschien im\ndamaligen Zeitpunkt nicht als unsicher. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen\nwerden, dass die Auszahlung des Guthabens verweigert worden wäre (vgl. dazu BGE\nvom 10. Juli 2001, 2A.114/2001, in: StE 2001 B. 21.1 Nr. 10, E. 3; BGE vom 27. Januar\n2003, 2P.308/2001, E. 2.4). Vielmehr ist dem Urteil der Steuerabteilung des\nVerwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 20. Juni 2006 zu entnehmen, dass\ndie New Basis AG auf entsprechendes Begehren auch in den Monaten August,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSeptember und Oktober 2002 noch Zahlungen leistete (vgl. auch BGE vom 8. August\n2007, 2A.506/2006, E. 3.2). Selbst im November 2002 zahlte die New Basis AG einer\nAnlegerin einen Betrag von rund Fr. 400'000.--, umfassend das investierte Kapital und\ndie gutgeschriebenen Erträge, aus.\n\nEin genereller Wechsel vom Soll-Prinzip, nach welchem bei Erträgen aus\nKapitalvermögen auf den Zeitpunkt der Fälligkeit abgestellt wird, zur Besteuerung nach\ndem Ist-Prinzip im Zeitpunkt der Auszahlung vermag nicht zu überzeugen. Danach\ndürften beispielsweise Zinserträge auf Bankkonti erst bei deren Auszahlung besteuert\nwerden. Dabei könnte der Anleger den Standpunkt vertreten, er habe sich nicht\ngutgeschriebene Zinsen, sondern Einlagen auszahlen lassen, so dass Zinserträge unter\nUmständen erst bei Auflösung eines Kontos besteuert werden könnten. Eine\nBeschränkung des Ist-Prinzips auf \"Schneeballsysteme\" liesse sich zudem sachlich\nnicht begründen, da die Bonität von Schuldnern stufenlos ist und damit die Grenze\nzwischen Ist- und Sollprinzip nicht abstrakt festgelegt werden kann. Wie die New Basis\nAG zudem zeigt, können durchaus auch \"gemischte\" Systeme auftreten, bei welchen\nausbezahlte Erträge teilweise entsprechend den vereinbarten Anlagerichtlinien\nerwirtschaftet und teilweise durch das Umverteilungsprinzip finanziert werden.\n\nd) Schliesslich bleibt zu prüfen, ob der Besteuerung eine Verpflichtung der\nBeschwerdeführer zur Rückerstattung bezogener Gutschriften entgegensteht. Dabei ist\ndenkbar, dass eine solche Verpflichtung in der Veranlagung selbst oder aber in deren\nRevision zu berücksichtigen ist.\n\n"}