{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-11-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2007-65_2007-11-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3954&type=1563347022&cHash=0ad41b822fa48f41cd1455bd2ef1713d", "Checksum": "24e087dcb807c72f12faf35145e882a1"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2007/65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 13.11.2007 I/1-2007/65"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 13.11.2007 I/1-2007/65"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 13.11.2007 I/1-2007/65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 20 Abs. 1, Art. 16 Abs. 3 DBG; Art. 33 Abs. 1, Art. 37 lit. b StG. Die den Anlegern von der überwiegend im sogenannten \"Schneeballsystem\" operierenden New Basis AG gutgeschriebenen Erträge stellen keinen steuerfreien Kapitalgewinn dar, da die ihr anvertrauten Mittel auf einigen wenigen Konti \"gepoolt\" wurden (E. 2b). Steuerrechtlich gelten die Erträge im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem persönlichen Konto des Anlegers als zugeflossen (E. 2c). Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung stehen ihnen nicht entgegen. Ob die Besteuerung von Erträgen, die innerhalb eines Jahres vor Eröffnung des Konkurses über der New Basis AG am 23. November 2003 gutgeschrieben wurden, einer Rückforderung aus paulianischer Anfechtung durch die Konkursverwaltung widersprechen würde, bleibt offen (E. 2d). (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2007/65, 13. November 2007. Am gleichen Tag wurde auch ein Rekurs betreffend Nachsteuern zu den Staats- und Gemeindesteuern 2001 und 2002 abgewiesen und mit Kurzbegründung eröffnet. Beide Entscheide wurden unangefochten rechtskräftig.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:06:00", "Checksum": "47c11f783ad1d29bc3d542d7e00a1f2d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 13.11.2007 I/1-2007/65\nRegeste:\nArt. 20 Abs. 1, Art. 16 Abs. 3 DBG; Art. 33 Abs. 1, Art. 37 lit. b StG. Die den Anlegern von der überwiegend im sogenannten \"Schneeballsystem\" operierenden New Basis AG gutgeschriebenen Erträge stellen keinen steuerfreien Kapitalgewinn dar, da die ihr anvertrauten Mittel auf einigen wenigen Konti \"gepoolt\" wurden (E. 2b). Steuerrechtlich gelten die Erträge im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem persönlichen Konto des Anlegers als zugeflossen (E. 2c). Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung stehen ihnen nicht entgegen. Ob die Besteuerung von Erträgen, die innerhalb eines Jahres vor Eröffnung des Konkurses über der New Basis AG am 23. November 2003 gutgeschrieben wurden, einer Rückforderung aus paulianischer Anfechtung durch die Konkursverwaltung widersprechen würde, bleibt offen (E. 2d). (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2007/65, 13. November 2007. Am gleichen Tag wurde auch ein Rekurs betreffend Nachsteuern zu den Staats- und Gemeindesteuern 2001 und 2002 abgewiesen und mit Kurzbegründung eröffnet. Beide Entscheide wurden unangefochten rechtskräftig.)\n\nEinkommen gilt grundsätzlich als realisiert, wenn dem Steuerpflichtigen Leistungen\nzufliessen oder wenn er einen festen Rechtsanspruch erwirbt, über den er tatsächlich\nverfügen kann. In der Regel wird bereits der Forderungserwerb als einkommensbildend\nbetrachtet, sofern die Erfüllung nicht als unsicher erscheint. Bei Ertrag aus\nKapitalvermögen ist daher grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen, da die Leistung\nfällig wird (vgl. BGE vom 10. Juli 2001, 2A.114/2001, in: StE 2001 B 21.1 Nr. 10, E. 3\nmit Hinweis auf BGE 113 Ib 23 E. 2e). Auch bei \"Schneeballsystemen\" ist gemäss den\nallgemeinen Regeln zum Ertrag auf Kapitalvermögen grundsätzlich auf den Zeitpunkt\nabzustellen, da die Leistung fällig wird, nicht auf den späteren Moment einer allfälligen\nKonkurseröffnung. Im Zeitpunkt der Fälligkeit verwirklicht sich der Vermögenszuwachs\nund können die Anleger darüber verfügen, soweit die Forderung in diesem Zeitpunkt\nnicht unsicher erscheint, die Anleger auf den Vermögenszuwachs greifen können und\nnicht anzunehmen ist, dass die Auszahlung des Guthabens verweigert worden wäre,\nwenn die Anleger Zahlung verlangt hätten. Als Verfügung hat auch zu gelten, wenn die\nAnleger ihren Willen erkennbar in dem Sinn betätigen, ihre Ertragsguthaben für weitere\nAnlagen stehen zu lassen (vgl. BGE vom 6. Februar 2003, 2P.208/2002, E. 2.2.2). Ob\nder Ertrag steuerrechtlich als realisiert anzusehen ist, entscheidet sich danach, ob im\nZeitpunkt der Gutschrift (noch) mit Zahlungen zu rechnen war (vgl. BGE vom 27. Januar\n2003, 2A.181/2002, in: StE 2003 B 21.1 Nr. 11, E. 2.4). Es kann grundsätzlich nicht\ndarauf ankommen, wie ein \"Schneeballsystem\" nach seinem Zusammenbruch - d.h. im\nNachhinein - beurteilt wird (vgl. ASA 66 S. 377 E. 4d; StE 2003 B 21.1 Nr. 11 E. 2c).\nDeshalb kann die Einkommensrealisierung bei gutgeschriebenen, aber nicht\nausbezahlten Erträgen nicht schon mit dem Argument verneint werden, der Betrüger\nverfüge nicht über genügend Mittel, um alle Anleger zu befriedigen, wenn diese auf\nihrem Recht auf Auszahlung ihrer Erträge sowie auf Rückerstattung ihrer Einlagen\nbeharren würden. Denn die Situation, dass die Anleger vollumfänglich und gleichzeitig\nihre Gewinne und Guthaben ausbezahlt bzw. zurückerstattet haben wollen, tritt bei\n\"Schneeballsystemen\" regelmässig erst dann ein, wenn das System schon als solches\nentlarvt oder wegen fehlender Liquidität zusammengebrochen ist (vgl. BGE vom 14.\nJanuar 2005, 2A.589/2003, E. 2.2.2.1). Abgesehen davon können selbst solvente\nSchuldner (z.B. Banken) in Liquiditätsschwierigkeiten geraten, wenn sehr viele\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGläubiger gleichzeitig Zahlung verlangen (vgl. BGE vom 27. Januar 2003, 2A.181/2002,\nE. 2.4).\n\n"}