{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-11-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2007-65_2007-11-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3954&type=1563347022&cHash=0ad41b822fa48f41cd1455bd2ef1713d", "Checksum": "24e087dcb807c72f12faf35145e882a1"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2007/65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 13.11.2007 I/1-2007/65"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 13.11.2007 I/1-2007/65"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 13.11.2007 I/1-2007/65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 20 Abs. 1, Art. 16 Abs. 3 DBG; Art. 33 Abs. 1, Art. 37 lit. b StG. Die den Anlegern von der überwiegend im sogenannten \"Schneeballsystem\" operierenden New Basis AG gutgeschriebenen Erträge stellen keinen steuerfreien Kapitalgewinn dar, da die ihr anvertrauten Mittel auf einigen wenigen Konti \"gepoolt\" wurden (E. 2b). Steuerrechtlich gelten die Erträge im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem persönlichen Konto des Anlegers als zugeflossen (E. 2c). Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung stehen ihnen nicht entgegen. Ob die Besteuerung von Erträgen, die innerhalb eines Jahres vor Eröffnung des Konkurses über der New Basis AG am 23. November 2003 gutgeschrieben wurden, einer Rückforderung aus paulianischer Anfechtung durch die Konkursverwaltung widersprechen würde, bleibt offen (E. 2d). (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2007/65, 13. November 2007. Am gleichen Tag wurde auch ein Rekurs betreffend Nachsteuern zu den Staats- und Gemeindesteuern 2001 und 2002 abgewiesen und mit Kurzbegründung eröffnet. Beide Entscheide wurden unangefochten rechtskräftig.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:06:00", "Checksum": "47c11f783ad1d29bc3d542d7e00a1f2d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 13.11.2007 I/1-2007/65\nRegeste:\nArt. 20 Abs. 1, Art. 16 Abs. 3 DBG; Art. 33 Abs. 1, Art. 37 lit. b StG. Die den Anlegern von der überwiegend im sogenannten \"Schneeballsystem\" operierenden New Basis AG gutgeschriebenen Erträge stellen keinen steuerfreien Kapitalgewinn dar, da die ihr anvertrauten Mittel auf einigen wenigen Konti \"gepoolt\" wurden (E. 2b). Steuerrechtlich gelten die Erträge im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem persönlichen Konto des Anlegers als zugeflossen (E. 2c). Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung stehen ihnen nicht entgegen. Ob die Besteuerung von Erträgen, die innerhalb eines Jahres vor Eröffnung des Konkurses über der New Basis AG am 23. November 2003 gutgeschrieben wurden, einer Rückforderung aus paulianischer Anfechtung durch die Konkursverwaltung widersprechen würde, bleibt offen (E. 2d). (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2007/65, 13. November 2007. Am gleichen Tag wurde auch ein Rekurs betreffend Nachsteuern zu den Staats- und Gemeindesteuern 2001 und 2002 abgewiesen und mit Kurzbegründung eröffnet. Beide Entscheide wurden unangefochten rechtskräftig.)\n\nb) Gemäss Art. 16 Abs. 1 DBG unterliegen der Einkommenssteuer alle\nwiederkehrenden und einmaligen Einkünfte und insbesondere alle Erträge aus\nbeweglichem Vermögen. Art. 20 Abs. 1 DBG zählt diese nicht abschliessend\n(\"insbesondere\") auf. Es gehören dazu namentlich Zinsen aus Guthaben (lit. a), Erträge\nwie Dividenden und Gewinnanteile auf Beteiligungen (lit. c) und Einkünfte auf Anteilen\nan Anlagefonds (lit. e). Auch Erträge aus Geldanlagen aufgrund eines\nVerwaltungsauftrages bei einem Vermögensverwalter (Portfolio-Manager) oder bei\neinem anlagefondsähnlichen Unternehmen sind nach der Rechtsprechung steuerbares\nEinkommen. Steuerfrei sind lediglich die Kapitalgewinne bei der Veräusserung von\nPrivatvermögen (Art. 16 Abs. 3 DBG), doch fehlt es an der Möglichkeit, Kapitalgewinne\n(Veräusserungsgewinne) von anlagefondsähnlichen Unternehmen dem Privatvermögen\ndes Anlegers zuzurechnen, sofern die Anlage, bei deren Veräusserung der Gewinn\nerzielt worden ist, nicht im Namen und auf Rechnung oder aufgrund eines\nTreuhandverhältnisses auf Rechnung des Anlegers erfolgte (vgl. BGE vom 10. Juli\n2001, 2A.114/2001, in: StE 2001 B 21.1 Nr. 10, E. 1, und BGE vom 13. Februar 2003,\n2A.146/2002, E. 2.3 je mit Hinweis auf BGE vom 21. Oktober 1996, in: ASA 66 S. 377\nE. 2b).\n\nWeil die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne in steuersystematischer Hinsicht eine\nLücke darstellt, ist der Bereich der Steuerfreiheit mit Blick auf das\nLeistungsfähigkeitsprinzip möglichst eng zu halten. Dementsprechend sind\ninsbesondere die Begriffe des Vermögensertrags und der selbständigen\nErwerbstätigkeit weit zu fassen. Jedenfalls ist der Begriff des privaten Kapitalgewinns\nnicht ausdehnend zu interpretieren (vgl. M. Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen\nSteuerrecht, Band I/2a, N 52 zu Art. 16 DBG unter Hinweis auf BGE 115 Ib 238). Zur\nAbgrenzung von Vermögensertrag und Kapitalgewinn ist grundsätzlich auf die\nwirtschaftliche Verursachung eines Wertzuflusses abzustellen. Ein Wertzufluss, der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnicht auf die Nutzungsüberlassung von Vermögenswerten, sondern auf deren\nVeräusserung zurückzuführen ist, bildet keinen Vermögensertrag. Anlässlich der\nVeräusserung wird die Substanz nicht \"ausgeliehen\", sondern eingetauscht in einen\nanderen Vermögenswert. Bei der Veräusserung wird der einkommenssteuerrechtlich\nbis anhin unbeachtliche Mehrwert eines Vermögenswertes durch dessen Umwandlung\nin ein anderes Vermögensrecht realisiert, wobei der Veräusserungsbegriff mit Blick auf\ndie Differenzierungsfunktion Vermögensertrag/Kapitalgewinn weit zu fassen ist (vgl.\nReich, a.a.O., N 7 zu Art. 20 DBG).\n\nAngesichts dieser Abgrenzung zwischen (steuerbarem) Vermögensertrag und\n(steuerfreiem) privatem Kapitalgewinn ist zwischen den Verfahrensbeteiligten zu Recht\nunbestritten, das die den Beschwerdeführern auf ihrem Konto bei der New Basis AG\ngutgeschriebenen Beträge nicht privaten Kapitalgewinn darstellen. Die New Basis AG\ntrat als Vermögensverwalterin auf und ging unbestrittenermassen weitgehend nach\ndem \"Schneeballsystem\" vor. Zwar wurden die ihr von den Anlegern anvertrauten\nMittel in Devisenhandelsgeschäften eingesetzt, mit denen Gewinne und Verluste erzielt\nwurden. Die Mittel wurden jedoch auf einigen wenigen Konti (von vier Banken im Inund Ausland), über welche diese Transaktionen im Namen der New Basis AG und nicht\nin jenem der einzelnen Anleger abgewickelt wurden, in einem Pool zusammengefasst.\nEs wird nicht geltend gemacht, die New Basis AG habe Vermögenswerte für die\nBeschwerdeführer in deren Namen direkt oder aufgrund eines Treuhandverhältnisses\nauf deren Rechnung angelegt. Den Akten kann ebensowenig entnommen werden, dass\nzwischen den Beschwerdeführern und einem dieser Finanzinstitute eine\nGeschäftsbeziehung bestanden hat, nach der das betreffende Institut von den\nBeschwerdeführern zur Vornahme von Devisentransaktionen bevollmächtigt worden\nist. Offenbar haben die Beschwerdeführer nie eine Vereinbarung über die Eröffnung\neines auf ihren Namen lautenden Kontos unterzeichnet.\n\nDementsprechend stellen die Gutschriften der New Basis AG auf dem Konto der\nBeschwerdeführer steuerbaren Vermögensertrag und nicht steuerfreien Kapitalgewinn\nim Sinn von Art. 16 Abs. 3 DBG dar. Auch das Bundesgericht ist im Übrigen zu keiner\nanderen Beurteilung der von der New Basis AG ihren Anlegern gutgeschriebenen\nErträge gelangt (vgl. BGE vom 8. August 2007, 2A.613/2006 und 2A.614/2006, E. 3.2\nund 3.3).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nc) Sodann ist zu prüfen, ob und wann diese Erträge realisiert worden sind.\n\n"}