{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-11-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2007-65_2007-11-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3954&type=1563347022&cHash=0ad41b822fa48f41cd1455bd2ef1713d", "Checksum": "24e087dcb807c72f12faf35145e882a1"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2007/65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 13.11.2007 I/1-2007/65"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 13.11.2007 I/1-2007/65"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 13.11.2007 I/1-2007/65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 20 Abs. 1, Art. 16 Abs. 3 DBG; Art. 33 Abs. 1, Art. 37 lit. b StG. Die den Anlegern von der überwiegend im sogenannten \"Schneeballsystem\" operierenden New Basis AG gutgeschriebenen Erträge stellen keinen steuerfreien Kapitalgewinn dar, da die ihr anvertrauten Mittel auf einigen wenigen Konti \"gepoolt\" wurden (E. 2b). Steuerrechtlich gelten die Erträge im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem persönlichen Konto des Anlegers als zugeflossen (E. 2c). Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung stehen ihnen nicht entgegen. Ob die Besteuerung von Erträgen, die innerhalb eines Jahres vor Eröffnung des Konkurses über der New Basis AG am 23. November 2003 gutgeschrieben wurden, einer Rückforderung aus paulianischer Anfechtung durch die Konkursverwaltung widersprechen würde, bleibt offen (E. 2d). (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2007/65, 13. November 2007. Am gleichen Tag wurde auch ein Rekurs betreffend Nachsteuern zu den Staats- und Gemeindesteuern 2001 und 2002 abgewiesen und mit Kurzbegründung eröffnet. Beide Entscheide wurden unangefochten rechtskräftig.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:06:00", "Checksum": "47c11f783ad1d29bc3d542d7e00a1f2d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 13.11.2007 I/1-2007/65\nRegeste:\nArt. 20 Abs. 1, Art. 16 Abs. 3 DBG; Art. 33 Abs. 1, Art. 37 lit. b StG. Die den Anlegern von der überwiegend im sogenannten \"Schneeballsystem\" operierenden New Basis AG gutgeschriebenen Erträge stellen keinen steuerfreien Kapitalgewinn dar, da die ihr anvertrauten Mittel auf einigen wenigen Konti \"gepoolt\" wurden (E. 2b). Steuerrechtlich gelten die Erträge im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem persönlichen Konto des Anlegers als zugeflossen (E. 2c). Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung stehen ihnen nicht entgegen. Ob die Besteuerung von Erträgen, die innerhalb eines Jahres vor Eröffnung des Konkurses über der New Basis AG am 23. November 2003 gutgeschrieben wurden, einer Rückforderung aus paulianischer Anfechtung durch die Konkursverwaltung widersprechen würde, bleibt offen (E. 2d). (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2007/65, 13. November 2007. Am gleichen Tag wurde auch ein Rekurs betreffend Nachsteuern zu den Staats- und Gemeindesteuern 2001 und 2002 abgewiesen und mit Kurzbegründung eröffnet. Beide Entscheide wurden unangefochten rechtskräftig.)\n\na) Die Beschwerdeführer lassen im Wesentlichen ausführen, die New Basis AG habe\nmit dem ihr anvertrauten Geld nicht in dem den Kunden gegenüber in monatlichen\nKontoauszügen mit völlig fiktiven Gewinngutschriften ausgewiesenen Mass\nDevisenoperationen durchgeführt, sondern Ein- und Auszahlungen nach dem\n\"Schneeballsystem\" abgewickelt. Im Konkurs hätten die Beschwerdeführer eine\nForderung von Fr. 352'630.-- (Fr. 216'000.-- einbezahltes Kapital, Fr. 152'283.--\nGewinngutschriften abzüglich Auszahlungen von Fr. 32'000.--, Fr. 16'347.--\nVerzugszinsen) angemeldet. Im Kollokationsplan sei eine Forderung von Fr. 184'000.--\n(Fr. 216'000.-- einbezahltes Kapital abzüglich Fr. 32'000.-- Auszahlungen) anerkannt\nworden. Dem Sinn nach seien die Gewinngutschriften mangels ersichtlichen\nRechtsgrundes nicht anerkannt worden. Die Konkursverwaltung habe sinngemäss\nerwogen, die seit der Unterzeichnung der \"Devisenhandel Investment Vereinbarung\"\nbis zum Zusammenbruch der Gesellschaft gutgeschriebenen bzw. ausbezahlten\n\"Gewinne\" unterlägen der \"paulianischen\" Rückforderung durch die Konkursmasse.\nDie Beschwerdeführer hätten sich die gutgeschriebenen \"Gewinne\" zwar mit Erfolg,\naber ohne ersichtlichen Rechtsgrund auszahlen lassen können. Auszahlungen und\nGewinngutschriften seien gleich zu behandeln. Sie hätten die mit den\nGewinngutschriften und -auszahlungen verbundene Rückablieferungspflicht (Art. 62 ff.\ndes Schweizerischen Obligationenrechts; SR 220, abgekürzt: OR) erfüllt, indem sie\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nderen Verrechnung mit Teilen der angemeldeten Forderung akzeptierten. Es entstehe\nkein Einkommen, wenn der Fehlbare das, was er unrechtmässig erworben habe,\ntatsächlich abliefern oder zurückgeben müsse. Ungerechtfertigte Einkünfte dürften\nnur zu steuerbarem Einkommen führen, wenn der Rückerstattungs- bzw.\nHerausgabeanspruch nicht erfolgreich geltend gemacht werde. Eine spätere\nRückerstattung neutralisiere den früheren Zufluss. Zentrales Tatbestandsmerkmal des\nEinkommens bilde das \"Behaltendürfen\". Die Verfügung der Konkursverwaltung vom\n25. Februar 2005 verkörpere im Sinn der einschlägigen Rechtsprechung einen\nsteuerlich zu beachtenden Rückerstattungsanspruch, der sich auf den gesamten\nfiktiven Vermögenszuwachs beziehe. Gleich wie der Zufluss sei auch der\nEinkommensabfluss ein faktischer Vorgang, der mit der Aufgabe der wirtschaftlichen\nVerfügungsmacht abgeschlossen werde. Auch hier sei auf den Zeitpunkt der Fälligkeit\nabzustellen. Mit der Verfügung der Konkursverwaltung habe sich die Verpflichtung der\nBeschwerdeführer zur Hingabe der gutgeschriebenen Erträge von Fr. 152'283.--\nverwirklicht. Da es sich zweifellos um eine gesetzliche Rückerstattungsverpflichtung\nhandle, sei die Frist zur Anfechtung unbenutzt verstrichen. Damit habe sich der Abfluss\ndes früher zugeflossenen Vermögensertrags verwirklicht. Dieser Sachverhalt sei\nsteuerlich relevant. Die steuerliche Erfassung hänge auch davon ab, dass die\nRückerstattungspflicht im Sinn von Art. 62 ff. OR vom Entreicherten nicht geltend\ngemacht oder mit Erfolg durchgesetzt werde. Werde beim Zufluss auf den \"realen\nHintergrund\" des Schneeballsystems abgestellt, müsse auch bei den Abflüssen auf\nden realen Hintergrund der gegenseitigen Forderungsverrechnung im Konkursverfahren\nabgestellt und es dürfe nicht geltend gemacht werden, die Konkursverwaltung habe\nsich nicht an der gängigen Rechtsprechung orientiert.\n\nDie Vorinstanz bringt dagegen vor, die New Basis AG habe sich gegenüber den\nBeschwerdeführenden vertraglich zu Gewinngutschriften bzw. -auszahlungen\nverpflichtet, weshalb nicht von einer ungerechtfertigten Bereicherung die Rede sein\nkönne. Andernfalls wären jeweils alle Empfänger von Leistungen aus laufenden\nVerträgen vor der Konkurseröffnung zur Rückleistung verpflichtet, denn der leistende\nSchuldner könnte vor der Konkurseröffnung nie sämtliche Gläubiger befriedigen. Die\nNormen über die Rückleistungsverpflichtungen unter Vertragspartnern seien im SchKG\nenthalten und würden nicht durch Art. 62 OR geregelt.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Beschwerdebeteiligte führt zur Begründung ihres Antrages auf Abweisung der\nBeschwerde aus, Rückzahlungen seien lediglich im Rahmen von Vergleichen erfolgt.\nWürden die Betroffenen Widerstand leisten, müsste davon wohl Abstand genommen\nwerden. Eine gerichtlich bestätigte Praxis liege nicht vor. Es treffe nicht zu, dass sich\ndie Konkursverwaltung bei ihren Rückforderungen von \"ohne Rechtsgrund\nausbezahlten Gewinngutschriften\" auf eine gesicherte Rechtspraxis abstütze.\n\n"}