{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-11-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2007-65_2007-11-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3954&type=1563347022&cHash=0ad41b822fa48f41cd1455bd2ef1713d", "Checksum": "24e087dcb807c72f12faf35145e882a1"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2007/65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 13.11.2007 I/1-2007/65"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 13.11.2007 I/1-2007/65"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 13.11.2007 I/1-2007/65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 20 Abs. 1, Art. 16 Abs. 3 DBG; Art. 33 Abs. 1, Art. 37 lit. b StG. Die den Anlegern von der überwiegend im sogenannten \"Schneeballsystem\" operierenden New Basis AG gutgeschriebenen Erträge stellen keinen steuerfreien Kapitalgewinn dar, da die ihr anvertrauten Mittel auf einigen wenigen Konti \"gepoolt\" wurden (E. 2b). Steuerrechtlich gelten die Erträge im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem persönlichen Konto des Anlegers als zugeflossen (E. 2c). Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung stehen ihnen nicht entgegen. Ob die Besteuerung von Erträgen, die innerhalb eines Jahres vor Eröffnung des Konkurses über der New Basis AG am 23. November 2003 gutgeschrieben wurden, einer Rückforderung aus paulianischer Anfechtung durch die Konkursverwaltung widersprechen würde, bleibt offen (E. 2d). (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2007/65, 13. November 2007. Am gleichen Tag wurde auch ein Rekurs betreffend Nachsteuern zu den Staats- und Gemeindesteuern 2001 und 2002 abgewiesen und mit Kurzbegründung eröffnet. Beide Entscheide wurden unangefochten rechtskräftig.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:06:00", "Checksum": "47c11f783ad1d29bc3d542d7e00a1f2d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 13.11.2007 I/1-2007/65\nRegeste:\nArt. 20 Abs. 1, Art. 16 Abs. 3 DBG; Art. 33 Abs. 1, Art. 37 lit. b StG. Die den Anlegern von der überwiegend im sogenannten \"Schneeballsystem\" operierenden New Basis AG gutgeschriebenen Erträge stellen keinen steuerfreien Kapitalgewinn dar, da die ihr anvertrauten Mittel auf einigen wenigen Konti \"gepoolt\" wurden (E. 2b). Steuerrechtlich gelten die Erträge im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem persönlichen Konto des Anlegers als zugeflossen (E. 2c). Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung stehen ihnen nicht entgegen. Ob die Besteuerung von Erträgen, die innerhalb eines Jahres vor Eröffnung des Konkurses über der New Basis AG am 23. November 2003 gutgeschrieben wurden, einer Rückforderung aus paulianischer Anfechtung durch die Konkursverwaltung widersprechen würde, bleibt offen (E. 2d). (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2007/65, 13. November 2007. Am gleichen Tag wurde auch ein Rekurs betreffend Nachsteuern zu den Staats- und Gemeindesteuern 2001 und 2002 abgewiesen und mit Kurzbegründung eröffnet. Beide Entscheide wurden unangefochten rechtskräftig.)\n\nGemäss Nachsteuerverfügung vom 9. Februar 2007 ermittelte die kantonale\nVerwaltung für die direkte Bundessteuer nicht deklarierte steuerbare Einkünfte von\nFr. 5'932.-- für das Jahr 2001 (Saldo per 31. Dezember 2001 von Fr. 85'932.--\nabzüglich Einzahlungen 2001 von Fr. 80'000.--) und von Fr. 132'912.-- für das Jahr\n2002 (Saldo per 18. Oktober 2002 von Fr. 322'844.80 zuzüglich Auszahlungen von\nFr. 32'000.-- abzüglich Einzahlungen von Fr. 136'000.-- und Fr. 80'000.-- und Ertrag\n2001 von Fr. 5'932.--). Die Nachsteuer für die direkte Bundessteuer 2001 und 2002\nwurde auf Fr. 17'598.65 festgelegt. Die dagegen am 19. Februar 2007 erhobene\nEinsprache wies die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer mit Entscheid\nvom 20. März 2007 ab.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nC.- Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhoben X. und Y. Z. durch ihren Vertreter mit\nEingabe vom 27. März 2007 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission mit\ndem Antrag, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid\naufzuheben und die angeblichen Einkünfte aus der Kapitalanlage bei der\nbetrügerischen New Basis AG, Baar, in Konkursliquidation, von Fr. 5'932.80 pro 2001\nund Fr. 132'912.-- pro 2002 nicht zu besteuern.\n\nDie Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2007, die Beschwerde sei\nunter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführenden abzuweisen. Die Eidgenössische\nSteuerverwaltung beantragte mit Eingabe vom 19. Juni 2007, die Beschwerde sei unter\nKostenfolge abzuweisen.\n\nDa das Bundesgericht am 8. August 2007 Beschwerden betreffend die Besteuerung\nvon Gutschriften der New Basis AG durch die Kantone Zürich und Nidwalden\nabgewiesen hatte, wurde die Bearbeitung der Streitsache am 16. August 2007 bis zum\nVorliegen der begründeten Urteile ausgesetzt. Der Vertreter des Beschwerdeführers\nreichte am 27. August 2007 ein Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau\nbetreffend die paulianische Anfechtung von Auszahlungen der New Basis AG und am\n5. September 2007 die begründeten Urteile des Bundesgerichts vom 8. August 2007\nzu den Akten. Dazu nahmen die Vorinstanz am 17. September 2007 und die\nEidgenössische Steuerverwaltung am 3. Oktober 2007 Stellung. Die Beschwerdeführer\nliessen sich dazu mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 vernehmen.\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung der Anträge wird,\nsoweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nBeschwerdeerhebung ist gegeben. Die Beschwerde vom 27. März 2007 ist rechtzeitig\neingereicht worden. Sie erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen\nAnforderungen (Art. 140 Abs. 2 Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR\n642.11, abgekürzt: DBG; Art. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h Ziff. 1 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf die Beschwerde ist\neinzutreten.\n\n2.- Die Verfahrensbeteiligten sind sich einig, dass die Voraussetzungen gemäss Art.\n151 Abs. 1 DBG für die Durchführung eines Nachsteuerverfahrens erfüllt sind und eine\nNachsteuer eingefordert werden kann, soweit die mit der umstrittenen Veranlagung\nerfassten Gutschriften der New Basis AG zugunsten des Beschwerdeführers von\nFr. 5'932.-- im Jahr 2001 und von Fr. 132'912.-- im Jahr 2002 steuerbar sind. Zu prüfen\nist zunächst, ob es sich bei den Gutschriften um steuerbare Erträge aus beweglichem\nVermögen oder aber (steuerfreie) Kapitalgewinne handelt (vgl. dazu nachfolgend E. 2b).\nSoweit es sich um steuerbare Erträge handelt ist zu klären, in welchem Zeitpunkt sie\nals zugeflossen gelten (vgl. dazu nachfolgend E. 2c) und ob ihnen\nRückforderungsansprüche entgegenstehen (vgl. dazu nachfolgend E. 2d).\n\n"}