{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-11-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2007-65_2007-11-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3954&type=1563347022&cHash=0ad41b822fa48f41cd1455bd2ef1713d", "Checksum": "24e087dcb807c72f12faf35145e882a1"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2007/65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 13.11.2007 I/1-2007/65"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 13.11.2007 I/1-2007/65"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 13.11.2007 I/1-2007/65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 20 Abs. 1, Art. 16 Abs. 3 DBG; Art. 33 Abs. 1, Art. 37 lit. b StG. Die den Anlegern von der überwiegend im sogenannten \"Schneeballsystem\" operierenden New Basis AG gutgeschriebenen Erträge stellen keinen steuerfreien Kapitalgewinn dar, da die ihr anvertrauten Mittel auf einigen wenigen Konti \"gepoolt\" wurden (E. 2b). Steuerrechtlich gelten die Erträge im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem persönlichen Konto des Anlegers als zugeflossen (E. 2c). Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung stehen ihnen nicht entgegen. Ob die Besteuerung von Erträgen, die innerhalb eines Jahres vor Eröffnung des Konkurses über der New Basis AG am 23. November 2003 gutgeschrieben wurden, einer Rückforderung aus paulianischer Anfechtung durch die Konkursverwaltung widersprechen würde, bleibt offen (E. 2d). (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2007/65, 13. November 2007. Am gleichen Tag wurde auch ein Rekurs betreffend Nachsteuern zu den Staats- und Gemeindesteuern 2001 und 2002 abgewiesen und mit Kurzbegründung eröffnet. Beide Entscheide wurden unangefochten rechtskräftig.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:06:00", "Checksum": "47c11f783ad1d29bc3d542d7e00a1f2d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 13.11.2007 I/1-2007/65\nRegeste:\nArt. 20 Abs. 1, Art. 16 Abs. 3 DBG; Art. 33 Abs. 1, Art. 37 lit. b StG. Die den Anlegern von der überwiegend im sogenannten \"Schneeballsystem\" operierenden New Basis AG gutgeschriebenen Erträge stellen keinen steuerfreien Kapitalgewinn dar, da die ihr anvertrauten Mittel auf einigen wenigen Konti \"gepoolt\" wurden (E. 2b). Steuerrechtlich gelten die Erträge im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem persönlichen Konto des Anlegers als zugeflossen (E. 2c). Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung stehen ihnen nicht entgegen. Ob die Besteuerung von Erträgen, die innerhalb eines Jahres vor Eröffnung des Konkurses über der New Basis AG am 23. November 2003 gutgeschrieben wurden, einer Rückforderung aus paulianischer Anfechtung durch die Konkursverwaltung widersprechen würde, bleibt offen (E. 2d). (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2007/65, 13. November 2007. Am gleichen Tag wurde auch ein Rekurs betreffend Nachsteuern zu den Staats- und Gemeindesteuern 2001 und 2002 abgewiesen und mit Kurzbegründung eröffnet. Beide Entscheide wurden unangefochten rechtskräftig.)\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2007/65\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 13.11.2007\nEntscheiddatum: 13.11.2007\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 13.11.2007\nArt. 20 Abs. 1, Art. 16 Abs. 3 DBG; Art. 33 Abs. 1, Art. 37 lit. b StG. Die den\nAnlegern von der überwiegend im sogenannten \"Schneeballsystem\"\noperierenden New Basis AG gutgeschriebenen Erträge stellen keinen\nsteuerfreien Kapitalgewinn dar, da die ihr anvertrauten Mittel auf einigen\nwenigen Konti \"gepoolt\" wurden (E. 2b). Steuerrechtlich gelten die Erträge\nim Zeitpunkt der Gutschrift auf dem persönlichen Konto des Anlegers als\nzugeflossen (E. 2c). Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung stehen\nihnen nicht entgegen. Ob die Besteuerung von Erträgen, die innerhalb eines\nJahres vor Eröffnung des Konkurses über der New Basis AG am 23.\nNovember 2003 gutgeschrieben wurden, einer Rückforderung aus\npaulianischer Anfechtung durch die Konkursverwaltung widersprechen\nwürde, bleibt offen (E. 2d). (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2007/65, 13.\nNovember 2007. Am gleichen Tag wurde auch ein Rekurs betreffend\nNachsteuern zu den Staats- und Gemeindesteuern 2001 und 2002\nabgewiesen und mit Kurzbegründung eröffnet. Beide Entscheide wurden\nunangefochten rechtskräftig.)\n\nPräsident Nicolaus Voigt, Mitglieder Erwin Müller und Fritz Buchschacher;\nGerichtsschreiber Thomas Scherrer\n\nIn Sachen\n\nX. und Y. Z.,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch\n\ngegen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Davidstrasse 41,\n9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nEidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Abteilung\nRechtswesen, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,\n\nBeschwerdebeteiligte,\n\nbetreffend\n\nDirekte Bundessteuer (Nachsteuer 2001 und 2002)\n\nSachverhalt:\n\nA.- X. und Y. Z. sind für die direkte Bundessteuer 2001 und 2002 rechtskräftig mit\neinem steuerbaren Einkommen von Fr. 82'300.-- und Fr. 95'600.-- veranlagt.\n\nB.- Im Mai 2004 teilte die Eidgenössische Steuerverwaltung dem kantonalen Steueramt\neine Liste von Anlegern mit, die Investitionen bei der New Basis AG, Baar, getätigt\nhatten. Die Gesellschaft nahm in den Jahren 2001 und 2002 Kundengelder von über\nFr. 100 Mio. entgegen, die sie im Devisenhandel einzusetzen versprach. Sie wies den\nKunden gegenüber monatlich Devisentransaktionen aus und schrieb ihnen auf ihrem\npersönlichen Konto Erträge gut. Wohl führte sie über einen Broker in London\nDevisentransaktionen aus, jedoch nicht im ausgewiesenen Mass. Ein- und\nAuszahlungen gegenüber den rund 1'400 Kunden wickelte sie nach einem\nschneeballähnlichen System ab, indem von den Kunden verlangte Auszahlungen aus\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nakkumulierten Anlagegeldern und Geldern neu beigetretener Personen finanziert\nwurden. Im November 2002 wurde gegen den Inhaber der New Basis AG eine\nStrafuntersuchung unter anderem wegen Betrugs und Veruntreuung eröffnet. Am 16.\nJanuar 2003 beschloss die Generalversammlung die Auflösung der Gesellschaft und\nsetzte eine Liquidatorin ein. Am 24. November 2003 wurde der Konkurs über die New\nBasis AG eröffnet.\n\nEntsprechend der Meldung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom Mai 2004\nleitete die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer am 8. März 2005\ngegenüber X. und Y. Z. ein Nachsteuerverfahren betreffend die Steuerjahre 2001 und\n2002 ein. Dabei ergab sich, dass X. und Y. Z. am 17. Oktober 2001 und am 16.\nOktober 2002 mit der New Basis AG als \"Devisenhandel Investment Vereinbarung\"\nbezeichnete Verträge unterschrieben und bei der Gesellschaft Fr. 216'000.-- investiert\nhatten, nämlich am 15. Oktober 2001 Fr. 20'000.--, am 5. und 9. November 2001 je\nFr. 10'000.--, am 19. Dezember 2001 Fr. 40'000.--, am 10. Januar 2002 Fr. 10'000.--,\nam 23. Januar 2002 Fr. 26'000.--, am 19. April 2002 Fr. 50'000.--, am 7. Mai 2002\nFr. 20'000.-- und am 26. August 2002 Fr. 30'000.--. Es wurden ihnen Erträge von\nFr. 5'932.-- im Jahr 2001 und von Fr. 137'232.-- bis Oktober 2002 gutgeschrieben. X.\nund Y. Z. liessen sich von Februar bis und mit September 2002 monatlich Fr. 4'000.--,\ninsgesamt Fr. 32'000.-- auszahlen. Die Konkursverwaltung der New Basis AG\nanerkannte am 25. Februar 2005 im Kollokationsplan die Investitionen von\nFr. 216'000.--, mit welcher sie die Auszahlungen von Fr. 32'000.-- verrechnete, nicht\njedoch die Gewinngutschriften als Forderungen.\n\n"}