Vorliegend hat die Vorinstanz gegenüber dem Rekurrenten bezüglich steuerlicher Behandlung der Unterhaltszahlungen keine Auskünfte erteilt. Bei einer Rechtsanwältin handelt es sich offensichtlich nicht um eine für Steuerauskünfte zuständige Stelle. Daher kann aus dieser privaten Auskunft kein Vertrauensschutz abgeleitet werden. Zudem bezieht sich die Rechtsanwältin im genannten Schreiben auf einen Brief des Rekurrenten vom 15. März 2000, der jedoch nicht aktenkundig ist, weshalb ihre Aussagen ohnehin nicht gewürdigt werden könnten.