51 zu Art. 9 der Bundesverfassung, SR 101, abgekürzt BV). Nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben hat der Bürger einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, wobei sowohl Verwaltungsakte als auch behördliche Auskünfte und Zusagen eine Vertrauensgrundlage bilden können (vgl. B. Weber-Dürler, Neuere Entwicklung des Vertrauensschutzes, in: ZBl 103/2002, S. 288 ff. mit Hinweisen). Vorliegend hat die Vorinstanz gegenüber dem Rekurrenten bezüglich steuerlicher Behandlung der Unterhaltszahlungen keine Auskünfte erteilt.