Daher rechtfertige sich eine restriktive Betrachtungsweise, die sich im Übrigen widerspruchslos in das gesetzliche System der Einkommensbesteuerung einfüge, wonach Aufwendungen für Schuldentilgung nicht in Abzug gebracht werden könnten. Da zudem eine gesetzliche Regelung fehle, die den Abzug einer Kapitalleistung zum Rentensatz vorsehe, der Empfänger einer solchen Leistung diese jedoch wohl nur zu einem reduzierten Steuersatz zu versteuern hätte (vgl. Art. 51 StG), wäre die gleichmässige Besteuerung nicht mehr gewährleistet (vgl. BGE 125 II 183 E. 6). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte