Die Abzugsfähigkeit der durch die Scheidung begründeten Unterhaltsleistung stelle somit in Bezug sowohl auf die übrigen Lebenshaltungskosten als auch auf die sich aus dem Familienrecht ergebenen Verpflichtungen die Ausnahme und nicht die Regel dar. Daher rechtfertige sich eine restriktive Betrachtungsweise, die sich im Übrigen widerspruchslos in das gesetzliche System der Einkommensbesteuerung einfüge, wonach Aufwendungen für Schuldentilgung nicht in Abzug gebracht werden könnten.