Schwyz: StE 1999 B 27.2 Nr. 21). Sie wird im Wesentlichen damit begründet, dass das Steuerrecht vom Grundsatz ausgehe, dass der Steuerpflichtige die Lebenshaltungskosten für sich und seine Familie sowie die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen im Allgemeinen nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen könne (vgl. Art. 45 Abs. 1 lit. c und Art. 47 lit. a StG). Die Abzugsfähigkeit der durch die Scheidung begründeten Unterhaltsleistung stelle somit in Bezug sowohl auf die übrigen Lebenshaltungskosten als auch auf die sich aus dem Familienrecht ergebenen Verpflichtungen die Ausnahme und nicht die Regel dar.