e) Einen kapitalisierten Unterhaltsbeitrag hat der Rekurrent in den vorliegend zu überprüfenden Bemessungsjahren 2001 bis 2003 wie erwähnt nicht geleistet, was er auch nicht geltend macht. Die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit von kapitalisierten Unterhaltsbeiträgen ist daher in diesem Rekursverfahren nicht zu beurteilen. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 15 der Steuerverordnung (sGS 811.11, abgekürzt: StV) als Unterhaltsbeiträge im Sinn von Art. 45 Abs. 1 lit. c StG die ein Ehegatte bei geschiedener oder getrennt lebender Ehe an den Unterhalt des andern ausrichtet, ausschliesslich die laufenden Beiträge gelten.