Ob eine solche Kapitalabfindung steuerlich in Abzug gebracht werden kann, ist eine Frage, die sich einzig in jenem Jahr stellt, indem sie fällig wird, vorliegend also im Bemessungsjahr 2000. Dieses liegt hier jedoch nicht im Streit. Für die zeitliche Zurechung dieser Abfindung kann auf jeden Fall nicht auf die rechnerisch zugrunde gelegte Leistung von monatlich Fr. 800.-- bzw. jährlich Fr. 9'600.-- abgestellt werden. Die gegenteilige Auffassung des Rekurrenten verstösst nicht nur gegen die steuerliche Bemessungsordnung, sondern auch gegen die Grundsätze der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der periodengerechten Besteuerung (RB ZH 1987 Nr. 24 E. 3).