Hinsichtlich der deklarierten Alimentenzahlungen fehlt es dementsprechend am Zahlungsnachweis. Für die steuerliche Beurteilung ist somit auf die Vereinbarung zwischen dem Rekurrenten und seiner geschiedenen Ehefrau abzustellen, wonach dieser sich anstelle der im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeiträge, eine Einmalabfindung von Fr. 70'000.-- zu zahlen hat. Der Rekurrent kann daher in den Bemessungsjahren 2001 bis 2003 keinen Abzug für periodische Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau beanspruchen.