Steht wie im vorliegenden Fall fest, dass die festgelegten Unterhaltsbeiträge im entsprechenden Bemessungsjahr nicht ausgerichtet wurden und dies auch nicht beabsichtigt war, ist auf die tatsächliche Zahlung abzustellen. Da der Rekurrent in den Jahren 2001 bis 2003 keine Zahlungen an seine geschiedene Ehefrau ausgerichtet hat, kann er keinen Abzug geltend machen. Ansonsten würde er gemessen an seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in diesen drei Jahren unterbesteuert, weshalb im vorliegenden Fall nicht auf die im Urteil festgehaltene Unterhaltsverpflichtung abzustellen ist.