Bei der zeitlichen Anknüpfung für abzugsfähige Aufwendungen ist grundsätzlich analog zu den Einkünften auf die Fälligkeit der Forderung und nicht auf die tatsächliche Erfüllung abzustellen (StE 2003 B 21.2 Nr. 19; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte