Fest steht, dass der Rekurrent gemäss Abänderung des Scheidungsurteils verpflichtet war, seiner geschiedenen Ehefrau monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 800.-- zu leisten. In den hier umstrittenen Jahren 2001 bis 2003 hat der Rekurrent keine Unterhaltsleistungen ausgerichtet, da er ihr an dieser Stelle im Jahr 2000 vereinbarungsgemäss eine Einmalabfindung von Fr. 70'000.-- ausgerichtet hat, was unbestritten ist. cc) Der Rekurrent beruft sich auf die im Scheidungsurteil festgelegte jährliche Zahlungsverpflichtung von Fr. 9'600.--. Er bestreitet indes nicht, dass er in den Jahren 2001 bis 2003 seiner geschiedenen Ehefrau keine Unterhaltszahlungen ausgerichtet hat.