bb) In der Regel werden nacheheliche Unterhaltsbeiträge in der Form einer periodisch zu leistenden Rente zugesprochen, die Unterhaltsverpflichtung kann jedoch auch durch Vereinbarung oder richterliches Urteil kapitalisiert und mit Bezahlung einer Kapitalleistung erfüllt werden (Art. 126 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210, in Kraft seit 1. Januar 2000). Fest steht, dass der Rekurrent gemäss Abänderung des Scheidungsurteils verpflichtet war, seiner geschiedenen Ehefrau monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 800.-- zu leisten.