2006, N 26 zu § 160). Es liegt damit eine der Steuerbehörde bisher nicht bekannte, neue Tatsache vor, die grundsätzlich zur Erhebung einer Nachsteuer berechtigt. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte d) Weiter muss sich aufgrund dieser neuen Tatsache ergeben, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist (Art. 199 Abs. 1 StG; GVP 1986 Nr. 30).