Da die Deklaration des Rekurrenten in den Steuererklärungen 2001 bis 2003 mit den Angaben im Abänderungsurteil übereinstimmte und auch ansonsten keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Angaben aktenkundig waren, durfte die Veranlagungsbehörde von den gemachten Angaben in den Steuererklärungen 2001 bis 2003 ausgehen. Der zuständige Steuerkommissär war nicht gehalten, nach weiteren Angaben zu forschen. Insbesondere war er nicht verpflichtet die Steuerakten der geschiedenen Ehefrau beizuziehen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Aufl. 2006, N 26 zu § 160).