Die Veranlagungsbehörde darf grundsätzlich von der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben ausgehen und ist zu weitergehenden Untersuchungen nur verpflichtet, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Angaben unvollständig sein könnten (SGE 1993 Nr. 8; GVP 1990 Nr. 31; BGE 2A. 108/2004 vom 31. August 2005 E. 4.1; K. Vallender, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. Aufl. 2002, N 8 ff. zu Art. 53 StHG). Die Steuerbehörde ist insbesondere nicht verpflichtet, ohne besonderen Anlass Quervergleiche mit Akten anderer Steuerpflichtiger vorzunehmen oder im Steuerdossier nach ergänzenden Unterlagen zu suchen.