© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Steuerbehörde zurückzuführen ist, wird gestützt auf Art. 199 Abs. 1 StG die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert. Für die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens ist es nicht notwendig, dass den Steuerpflichtigen ein Verschulden trifft (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl. 1999, S. 400). c) Voraussetzung für die Erhebung einer Nachsteuer ist eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel, aus dem sich die Unrechtmässigkeit einer rechtskräftigen Veranlagung ergibt.