Die Kapitalzahlung bleibe beim Empfänger einkommenssteuerfrei, wogegen der Vermögenszuwachs der Vermögenssteuer unterliege. Sie könne demzufolge beim Leistenden nicht abgesetzt werden. Auf die Auskunft einer Rechtsanwältin könne er sich nicht berufen, da diese nicht zuständig sei. Bei Unsicherheiten hätte er sich an die Steuerbehörde selbst wenden müssen. b) Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die