Dem hält die Vorinstanz entgegen, dass Unterhaltsleistungen an einen geschiedenen Ehegatten, die in Form einer Kapitalleistung entrichtet würden, nicht in Abzug gebracht werden könnten. Werde eine Kapitalleistung nicht durch Einmalzahlung erfüllt, sondern durch einzelne Raten getilgt, ändere sich an der Besteuerung grundsätzlich nichts. Es handle sich dabei um eine reine Zahlungsmodalität. Im umgekehrten Fall, wenn eine periodische Unterhaltsleistung durch einmalige Kapitalzahlung abgegolten werde, sei dagegen auf den Zufluss der Kapitalabfindung abzustellen. Die Kapitalzahlung bleibe beim Empfänger einkommenssteuerfrei, wogegen der Vermögenszuwachs der Vermögenssteuer unterliege.