Er sei nun offenbar in eine Steuerfalle geraten, deren finanzielle Auswirkungen für ihn eine Katastrophe bedeuten würden. Es liege offenbar in der Interpretation der Schlusszahlung von Fr. 70'000.--. In steuerlicher Hinsicht sei auf die Zahlungspflicht im gerichtlichen Urteil abzustellen. Den Zahlungsmodus erachte er als sekundär. Weiter bringt der Rekurrent vor, dass die Besteuerung von Kapitalabfindungen im Steuergesetz eindeutig geregelt sei. Dieses gehe der Steuerverordnung, auf die sich die Vorinstanz stütze, vor.