Die Verwaltungsrekurskommission kann deshalb in diesem Rekursverfahren ausschliesslich die Nachsteuerverfügung, nicht hingegen die ordentlichen Veranlagungsverfügungen der Jahre 2001 bis 2003 überprüfen oder über künftige Abzüge befinden. Daher ist auf den Antrag des Rekurrenten, es seien die gerichtlich verfügten monatlichen Zahlungen als Abzug zuzulassen und es sei die Vorauszahlung von Fr. 70'000.-- in den Steuererklärungen 2001 bis 2003 als Vermögenswert nachzutragen unter jährlicher Reduktion von Fr. 9'600.--, nicht einzutreten.