2.- Anfechtungsobjekt ist der Einsprache-Entscheid der Vorinstanz vom 12. Januar 2007 betreffend Nachsteuerverfügung. Dieser bildet die sachliche Begrenzung des Anfechtungsverfahrens (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz 579). Die Verwaltungsrekurskommission kann deshalb in diesem Rekursverfahren ausschliesslich die Nachsteuerverfügung, nicht hingegen die ordentlichen Veranlagungsverfügungen der Jahre 2001 bis 2003 überprüfen oder über künftige Abzüge befinden.