1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 7. Februar 2007 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 12. Februar 2007 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 201 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist in der Hauptsache einzutreten.