C.- Gegen diesen Einsprache-Entscheid (Nachsteuerverfügung) erhob X.Y. mit Eingabe vom 7. Februar 2007 und Ergänzung vom 12. Februar 2007 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit den Anträgen, es sei von einer Nachsteuer abzusehen und die gerichtlich verfügten monatlichen Zahlungen von Fr. 800.-- seien weiterhin zum Abzug zuzulassen. Ausserdem sei die Vorauszahlung von Fr. 70'000.-- in den Steuererklärungen 2001 bis 2003 als Vermögenswert unter jährlicher Reduktion von Fr. 9'600.-- nachzutragen. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 2. April 2007 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Am 3. Mai 2007 reichte der Rekurrent dazu eine Stellungnahme ein.