X.Y. beantragte am 8. November 2006 unter Berufung auf die Zahlungsverpflichtung gemäss Abänderung des Scheidungsurteils, dass von einer Nachsteuer abzusehen sei und die monatlich vereinbarten Zahlungen von Fr. 800.-- weiterhin zum Abzug zuzulassen seien. Das kantonale Steueramt, Abteilung Nachsteuern und Strafsteuern, teilte am 29. November 2006 mit, dass eine Änderung der Nachsteuer nicht möglich sei und stellte den Erlass einer entsprechenden Nachsteuerverfügung in Aussicht. Nachdem X.Y. mit Schreiben vom 3. Dezember 2006 erneut um Absehen von der Nachsteuer ersucht hatte, erliess das kantonale Steueramt am 15. Dezember 2006 die Nachsteuerverfügung (Register-Nr. 01.10.9880)