12.1 "Unterhaltsbeiträge an die geschiedene Ehefrau" von je Fr. 9'600.-- in Abzug. Dieser Abzug wurde ihm von der Veranlagungsbehörde jeweils gewährt und infolgedessen wurde er am 15. Januar 2003 für 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 61'000.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 244'000.--, am 20. Januar 2004 für 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 13'000.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 152'000.-- und am 20. April 2005 für 2003 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 59'400.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 127'000.-- veranlagt. Diese Veranlagungen erwuchsen in Rechtskraft.