A.- Der pensionierte Wirtschaftsprüfer X.Y. (Jahrgang 1933) ist seit 21. Mai 1981 von A. Y.-L. geschieden. Eine am 27. November 1981 mit B. Y.-S. geschlossene Ehe wurde am 5. Februar 1998 geschieden. Die Unterhaltspflicht aus dieser Scheidung endete im Juli 1998. Gemäss Entscheid des Bezirksgerichts (heute: Kreisgericht) St. Gallen vom 4. November 1999 betreffend Abänderung des Scheidungsurteils vom 21. Mai 1981 ist X.Y. verpflichtet, A. Y.-L. ab 1. November 1998 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 800.-- zu bezahlen. In den Steuererklärungen 2001 bis 2003 brachte er unter Ziffer 12.1 "Unterhaltsbeiträge an die geschiedene Ehefrau" von je Fr. 9'600.-- in Abzug.