{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-08-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2007-21_2007-08-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3950&type=1563347022&cHash=1b1aaa5c4f91eb9b634032400ad76957", "Checksum": "bdc9b427c601360741bec782ae907a38"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2007/21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 22.08.2007 I/1-2007/21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 22.08.2007 I/1-2007/21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 22.08.2007 I/1-2007/21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 45 Abs. 1 lit. c StG: Würden in Abänderung der gerichtlichen Verpflichtung die monatlichen Unterhaltsbeiträge durch eine Kapitalleistung abgegolten, so können sie im Folgejahr nicht als periodische Unterhaltszahlungen abgezogen werden (Verwaltungsrekurskommission, 22. 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Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 15 der Steuerverordnung\n(sGS 811.11, abgekürzt: StV) als Unterhaltsbeiträge im Sinn von Art. 45 Abs. 1 lit. c StG\ndie ein Ehegatte bei geschiedener oder getrennt lebender Ehe an den Unterhalt des\nandern ausrichtet, ausschliesslich die laufenden Beiträge gelten. Ein kapitalisierter\nUnterhaltsbeitrag an die geschiedene Ehefrau kann nach der bisherigen Praxis im\nKanton St. Gallen daher vom Leistungspflichtigen steuerlich nicht in Abzug gebracht\nwerden (GVP 1978 Nr. 64; VRKE I vom 25. März 1981 in Sachen W.G.; Weidmann/\nGrossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 155). Diese Praxis gilt gemäss Rechtsprechung des\nBundesgerichts auch für die direkte Bundessteuer (BGE 125 II 183). Ebenso gilt sie in\nverschiedenen anderen Kantonen (z.B. Zürich: RB 1987 Nr. 24; Schwyz: StE 1999 B\n27.2 Nr. 21). Sie wird im Wesentlichen damit begründet, dass das Steuerrecht vom\nGrundsatz ausgehe, dass der Steuerpflichtige die Lebenshaltungskosten für sich und\nseine Familie sowie die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen im\nAllgemeinen nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen könne (vgl. Art. 45 Abs. 1 lit.\nc und Art. 47 lit. a StG). Die Abzugsfähigkeit der durch die Scheidung begründeten\nUnterhaltsleistung stelle somit in Bezug sowohl auf die übrigen Lebenshaltungskosten\nals auch auf die sich aus dem Familienrecht ergebenen Verpflichtungen die Ausnahme\nund nicht die Regel dar. Daher rechtfertige sich eine restriktive Betrachtungsweise, die\nsich im Übrigen widerspruchslos in das gesetzliche System der\nEinkommensbesteuerung einfüge, wonach Aufwendungen für Schuldentilgung nicht in\nAbzug gebracht werden könnten. Da zudem eine gesetzliche Regelung fehle, die den\nAbzug einer Kapitalleistung zum Rentensatz vorsehe, der Empfänger einer solchen\nLeistung diese jedoch wohl nur zu einem reduzierten Steuersatz zu versteuern hätte\n(vgl. Art. 51 StG), wäre die gleichmässige Besteuerung nicht mehr gewährleistet (vgl.\nBGE 125 II 183 E. 6).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nf) Nichts zu seinen Gunsten kann der Rekurrent schliesslich aus dem Schreiben von\nRechtsanwältin S. vom 16. März 2000 ableiten. Der Vertrauensschutz, auf den er sich\nsinngemäss beruft, setzt ein Verhalten oder eine Äusserung einer Behörde voraus, die\ngegenüber einer bestimmten Person eine Vertrauensgrundlage schafft (vgl. Ehrenzeller/\nMastronardi/Schweizer/Vallender, Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar,\nZürich/Basel/Genf 2002, Rz. 51 zu Art. 9 der Bundesverfassung, SR 101, abgekürzt\nBV). Nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben hat der\nBürger einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in bestimmte\nErwartungen begründendes Verhalten der Behörden, wobei sowohl Verwaltungsakte\nals auch behördliche Auskünfte und Zusagen eine Vertrauensgrundlage bilden können\n(vgl. B. Weber-Dürler, Neuere Entwicklung des Vertrauensschutzes, in: ZBl 103/2002,\nS. 288 ff. mit Hinweisen). Vorliegend hat die Vorinstanz gegenüber dem Rekurrenten\nbezüglich steuerlicher Behandlung der Unterhaltszahlungen keine Auskünfte erteilt. Bei\neiner Rechtsanwältin handelt es sich offensichtlich nicht um eine für Steuerauskünfte\nzuständige Stelle. Daher kann aus dieser privaten Auskunft kein Vertrauensschutz\nabgeleitet werden. Zudem bezieht sich die Rechtsanwältin im genannten Schreiben auf\neinen Brief des Rekurrenten vom 15. März 2000, der jedoch nicht aktenkundig ist,\nweshalb ihre Aussagen ohnehin nicht gewürdigt werden könnten.\n\ng) Zusammenfassend steht fest, dass eine der Steuerbehörde bisher nicht bekannte,\nnach Eintritt der Rechtskraft der Veranlagungen 2001 bis 2003 entdeckte neue\nTatsache vorliegt, aufgrund derer die rechtskräftigen Veranlagungen 2001 bis 2003\nunvollständig sind, zumal in diesen Bemessungsjahren keine Unterhaltszahlungen\ngeleistet wurden. Für die zeitliche Zurechung der im Jahr 2000 geleisteten Abfindung\nkann nicht auf die rechnerisch zugrunde gelegte Leistung von monatlich Fr. 800.-- bzw.\njährlich Fr. 9'600.-- abgestellt werden. Der Rekurs ist damit abzuweisen.\n\n4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten\naufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.-- ist\nangemessen (vgl. Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete\nKostenvorschuss von Fr. 800.-- ist zu verrechnen.\n\nEntscheid:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. Der Rekurrent bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.-- unter Verrechnung des\nKostenvorschusses von Fr. 800.--.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12\n"}