{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-08-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2007-21_2007-08-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3950&type=1563347022&cHash=1b1aaa5c4f91eb9b634032400ad76957", "Checksum": "bdc9b427c601360741bec782ae907a38"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2007/21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 22.08.2007 I/1-2007/21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 22.08.2007 I/1-2007/21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 22.08.2007 I/1-2007/21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 45 Abs. 1 lit. c StG: Würden in Abänderung der gerichtlichen Verpflichtung die monatlichen Unterhaltsbeiträge durch eine Kapitalleistung abgegolten, so können sie im Folgejahr nicht als periodische Unterhaltszahlungen abgezogen werden (Verwaltungsrekurskommission, 22. August 2007, I/1-2007/21)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:19:03", "Checksum": "f1a4e4e468a486b72bc9e6c4fb8b3163", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 22.08.2007 I/1-2007/21\nRegeste:\nArt. 45 Abs. 1 lit. c StG: Würden in Abänderung der gerichtlichen Verpflichtung die monatlichen Unterhaltsbeiträge durch eine Kapitalleistung abgegolten, so können sie im Folgejahr nicht als periodische Unterhaltszahlungen abgezogen werden (Verwaltungsrekurskommission, 22. August 2007, I/1-2007/21).\n\naa) Nach Art. 45 Abs. 1 lit. c StG werden zur Ermittlung des Reineinkommens von den\ngesamten steuerbaren Einkünften die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen,\ngerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge\nan einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder,\nnicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder\nUnterstützungspflichten, abgezogen. Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen\nEhegatten sind somit grundsätzlich als Aufwendungen abziehbar. Da Art. 45 Abs. 1 lit.\nc StG mit Art. 33 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (SR\n642.11, abgekürzt: DBG) identisch ist, rechtfertigt es sich, zur Auslegung auch die\nRechtsprechung und Literatur zur direkten Bundessteuer heranzuziehen.\n\nbb) In der Regel werden nacheheliche Unterhaltsbeiträge in der Form einer periodisch\nzu leistenden Rente zugesprochen, die Unterhaltsverpflichtung kann jedoch auch durch\nVereinbarung oder richterliches Urteil kapitalisiert und mit Bezahlung einer\nKapitalleistung erfüllt werden (Art. 126 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches,\nSR 210, in Kraft seit 1. Januar 2000). Fest steht, dass der Rekurrent gemäss\nAbänderung des Scheidungsurteils verpflichtet war, seiner geschiedenen Ehefrau\nmonatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 800.-- zu leisten. In den hier umstrittenen Jahren\n2001 bis 2003 hat der Rekurrent keine Unterhaltsleistungen ausgerichtet, da er ihr an\ndieser Stelle im Jahr 2000 vereinbarungsgemäss eine Einmalabfindung von Fr.\n70'000.-- ausgerichtet hat, was unbestritten ist.\n\ncc) Der Rekurrent beruft sich auf die im Scheidungsurteil festgelegte jährliche\nZahlungsverpflichtung von Fr. 9'600.--. Er bestreitet indes nicht, dass er in den Jahren\n2001 bis 2003 seiner geschiedenen Ehefrau keine Unterhaltszahlungen ausgerichtet\nhat.\n\nBei der zeitlichen Anknüpfung für abzugsfähige Aufwendungen ist grundsätzlich analog\nzu den Einkünften auf die Fälligkeit der Forderung und nicht auf die tatsächliche\nErfüllung abzustellen (StE 2003 B 21.2 Nr. 19; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\na.a.O., N 79 zu § 50, sog. gemässigte Soll-Methode). Allerdings darf bei alledem die\nwirtschaftliche Realität nicht ausser Acht gelassen werden, weshalb dieser Grundsatz\nEinschränkungen erfährt. Das blosse Abstellen auf die Fälligkeit kann zu falschen\nErgebnissen führen (StE 2003 B 21.2 Nr. 19). Daher können Alimentenzahlungen im\nAllgemeinen erst dann in Abzug gebracht werden, wenn sie effektiv bezahlt werden\n(vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 95 zu § 50). Steht wie im vorliegenden\nFall fest, dass die festgelegten Unterhaltsbeiträge im entsprechenden Bemessungsjahr\nnicht ausgerichtet wurden und dies auch nicht beabsichtigt war, ist auf die tatsächliche\nZahlung abzustellen. Da der Rekurrent in den Jahren 2001 bis 2003 keine Zahlungen\nan seine geschiedene Ehefrau ausgerichtet hat, kann er keinen Abzug geltend machen.\nAnsonsten würde er gemessen an seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in diesen\ndrei Jahren unterbesteuert, weshalb im vorliegenden Fall nicht auf die im Urteil\nfestgehaltene Unterhaltsverpflichtung abzustellen ist. Aufgrund der vom\nScheidungsurteil abweichenden Vereinbarung zwischen dem Rekurrenten und seiner\ngeschiedenen Ehefrau war er auch gar nicht verpflichtet, ihr in den vorliegend zu\nbeurteilenden Bemessungsjahren 2001 bis 2003 tatsächlich Unterhaltszahlungen zu\nleisten. Dies bestreitet der Rekurrent nicht. Hinsichtlich der deklarierten\nAlimentenzahlungen fehlt es dementsprechend am Zahlungsnachweis. Für die\nsteuerliche Beurteilung ist somit auf die Vereinbarung zwischen dem Rekurrenten und\nseiner geschiedenen Ehefrau abzustellen, wonach dieser sich anstelle der im\nScheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeiträge, eine Einmalabfindung von Fr.\n70'000.-- zu zahlen hat. Der Rekurrent kann daher in den Bemessungsjahren 2001 bis\n2003 keinen Abzug für periodische Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau\nbeanspruchen.\n\nOb eine solche Kapitalabfindung steuerlich in Abzug gebracht werden kann, ist eine\nFrage, die sich einzig in jenem Jahr stellt, indem sie fällig wird, vorliegend also im\nBemessungsjahr 2000. Dieses liegt hier jedoch nicht im Streit. Für die zeitliche\nZurechung dieser Abfindung kann auf jeden Fall nicht auf die rechnerisch zugrunde\ngelegte Leistung von monatlich Fr. 800.-- bzw. jährlich Fr. 9'600.-- abgestellt werden.\nDie gegenteilige Auffassung des Rekurrenten verstösst nicht nur gegen die steuerliche\nBemessungsordnung, sondern auch gegen die Grundsätze der Besteuerung nach der\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der periodengerechten Besteuerung (RB ZH\n1987 Nr. 24 E. 3).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nIn den Jahren 2001 bis 2003 besteht damit keine Möglichkeit, die Unterhaltszahlungen\nvon jährlich Fr. 9'600.-- in Abzug zu bringen.\n\n"}