{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-08-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2007-21_2007-08-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3950&type=1563347022&cHash=1b1aaa5c4f91eb9b634032400ad76957", "Checksum": "bdc9b427c601360741bec782ae907a38"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2007/21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 22.08.2007 I/1-2007/21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 22.08.2007 I/1-2007/21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 22.08.2007 I/1-2007/21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 45 Abs. 1 lit. c StG: Würden in Abänderung der gerichtlichen Verpflichtung die monatlichen Unterhaltsbeiträge durch eine Kapitalleistung abgegolten, so können sie im Folgejahr nicht als periodische Unterhaltszahlungen abgezogen werden (Verwaltungsrekurskommission, 22. August 2007, I/1-2007/21)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:19:03", "Checksum": "f1a4e4e468a486b72bc9e6c4fb8b3163", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 22.08.2007 I/1-2007/21\nRegeste:\nArt. 45 Abs. 1 lit. c StG: Würden in Abänderung der gerichtlichen Verpflichtung die monatlichen Unterhaltsbeiträge durch eine Kapitalleistung abgegolten, so können sie im Folgejahr nicht als periodische Unterhaltszahlungen abgezogen werden (Verwaltungsrekurskommission, 22. August 2007, I/1-2007/21).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSteuerbehörde zurückzuführen ist, wird gestützt auf Art. 199 Abs. 1 StG die nicht\nerhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert. Für die Einleitung eines\nNachsteuerverfahrens ist es nicht notwendig, dass den Steuerpflichtigen ein\nVerschulden trifft (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische\nSteuerrecht, 6. Aufl. 1999, S. 400).\n\nc) Voraussetzung für die Erhebung einer Nachsteuer ist eine neue Tatsache oder ein\nneues Beweismittel, aus dem sich die Unrechtmässigkeit einer rechtskräftigen\nVeranlagung ergibt.\n\naa) Als nicht bekannt gelten Tatsachen und Beweismittel, die zum Zeitpunkt der\nVeranlagung bereits bestanden haben, aber während des ordentlichen Veranlagungsoder eines allenfalls sich daran anschliessenden Rechtsmittelverfahrens nicht\naktenkundig waren, d.h. also erst nach der rechtskräftigen Veranlagung eines\nSteuerpflichtigen zum Vorschein gekommen sind. Was dagegen bei der ordentlichen\nVeranlagung aus den Steuerakten ersichtlich war, gilt als bekannt, selbst wenn die\nSteuerbehörde aus irgendeinem Grund davon keine Kenntnis genommen haben sollte\n(GVP 1986 Nr. 30; Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 400).\n\nDie Veranlagungsbehörde darf grundsätzlich von der Richtigkeit und Vollständigkeit der\nvom Steuerpflichtigen gemachten Angaben ausgehen und ist zu weitergehenden\nUntersuchungen nur verpflichtet, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die\nAngaben unvollständig sein könnten (SGE 1993 Nr. 8; GVP 1990 Nr. 31; BGE 2A.\n108/2004 vom 31. August 2005 E. 4.1; K. Vallender, in: Kommentar zum\nschweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. Aufl. 2002, N 8 ff. zu Art. 53 StHG). Die\nSteuerbehörde ist insbesondere nicht verpflichtet, ohne besonderen Anlass\nQuervergleiche mit Akten anderer Steuerpflichtiger vorzunehmen oder im Steuerdossier\nnach ergänzenden Unterlagen zu suchen. Eine Pflicht zu ergänzender Untersuchung\nbesteht für die Steuerbehörde aber dann, wenn die Steuererklärung Fehler enthält, die\nklar ersichtlich bzw. offensichtlich sind. Bloss erkennbare Mängel genügen nicht, dass\ndavon ausgegangen werden muss, bestimmte Tatsachen oder Beweismittel seien den\nBehörden schon zur Zeit der Veranlagung bekannt gewesen bzw. es müsse diesen ein\nentsprechendes Wissen angerechnet werden (StE 2003 B 97.41 Nr. 15).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbb) Fest steht, dass der Rekurrent mit Entscheid des Bezirksgerichts St. Gallen vom 4.\nNovember 1999 verpflichtet wurde, seiner geschiedenen Ehefrau ab 1. November 1998\neinen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 800.-- zu bezahlen. In der Folge haben\nsich der Rekurrent und seine geschiedene Frau aussergerichtlich darauf geeinigt, dass\ner ihr anstelle der zukünftigen Alimente eine einmalige Zahlung von Fr. 70'000.-- zu\nleisten hat. Nach Darstellung des Rekurrenten hat er diese Kapitalabfindung im Jahr\n2000 bezahlt. Dieser Sachverhalt wurde der Steuerbehörde nicht zur Kenntnis\ngebracht. Dennoch hat der Rekurrent gemäss der Verpflichtung im Scheidungsurteil in\nden Steuererklärungen 2001 bis 2003 jeweils unter der Ziffer 12.1 \"Unterhaltsbeiträge\nan die geschiedene Ehefrau\" Zahlungen von Fr. 9'600.-- in Abzug gebracht.\n\nNachdem die geschiedene Ehefrau des Rekurrenten auf Nachfrage des Steueramts der\nStadt St. Gallen vom 27. April 2005, weshalb sie keine Unterhaltszahlungen deklariert\nhabe, am 2. Mai 2005 mitteilte, dass ihr der Rekurrent anstelle der zukünftigen Alimente\nim Jahr 1999 oder 2000 eine Abfindungszahlung geleistet habe, forderte der\nzuständige Steuerkommissär in der Folge den Rekurrenten mit Schreiben vom 10.\nAugust 2005 auf, den tatsächlichen Sachverhalt darzulegen. In einer E-Mail vom 5.\nSeptember 2005 bestätigte der Rekurrent, dass er sich mit seiner geschiedenen\nEhefrau darauf geeinigt habe, dass er ihr anstellte der monatlichen Unterhaltsbeiträge\neinen einmaligen Betrag von Fr. 70'000.-- bezahlen werde. Damit stand für die\nVeranlagungsbehörde fest, dass der Rekurrent in den Jahren 2001 bis 2003 entgegen\nder Selbstdeklaration keine monatlichen Unterhaltzahlungen an seine Ehefrau geleistet,\nsondern im Jahr 2000 stattdessen eine einmalige Kapitalabfindung gezahlt hat.\n\nDa die Deklaration des Rekurrenten in den Steuererklärungen 2001 bis 2003 mit den\nAngaben im Abänderungsurteil übereinstimmte und auch ansonsten keine konkreten\nAnhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Angaben aktenkundig waren, durfte die\nVeranlagungsbehörde von den gemachten Angaben in den Steuererklärungen 2001 bis\n2003 ausgehen. Der zuständige Steuerkommissär war nicht gehalten, nach weiteren\nAngaben zu forschen. Insbesondere war er nicht verpflichtet die Steuerakten der\ngeschiedenen Ehefrau beizuziehen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar\nzum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Aufl. 2006, N 26 zu § 160). Es liegt damit\neine der Steuerbehörde bisher nicht bekannte, neue Tatsache vor, die grundsätzlich zur\nErhebung einer Nachsteuer berechtigt.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nd) Weiter muss sich aufgrund dieser neuen Tatsache ergeben, dass eine Veranlagung\nzu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist (Art. 199\nAbs. 1 StG; GVP 1986 Nr. 30).\n\n"}