{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-08-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2007-21_2007-08-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3950&type=1563347022&cHash=1b1aaa5c4f91eb9b634032400ad76957", "Checksum": "bdc9b427c601360741bec782ae907a38"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2007/21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 22.08.2007 I/1-2007/21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 22.08.2007 I/1-2007/21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 22.08.2007 I/1-2007/21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 45 Abs. 1 lit. c StG: Würden in Abänderung der gerichtlichen Verpflichtung die monatlichen Unterhaltsbeiträge durch eine Kapitalleistung abgegolten, so können sie im Folgejahr nicht als periodische Unterhaltszahlungen abgezogen werden (Verwaltungsrekurskommission, 22. 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Ausserdem sei die Vorauszahlung von Fr. 70'000.-- in\nden Steuererklärungen 2001 bis 2003 als Vermögenswert unter jährlicher Reduktion\nvon Fr. 9'600.-- nachzutragen.\n\nDie Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 2. April 2007 die kostenfällige\nAbweisung des Rekurses.\n\nAm 3. Mai 2007 reichte der Rekurrent dazu eine Stellungnahme ein.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung der Anträge wird,\nsoweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nRekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 7. Februar 2007 ist rechtzeitig\neingereicht worden. Er erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 12. Februar 2007 in\nformeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 201 Abs. 3 in\nVerbindung mit Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 48\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den\nRekurs ist in der Hauptsache einzutreten.\n\n2.- Anfechtungsobjekt ist der Einsprache-Entscheid der Vorinstanz vom 12. Januar\n2007 betreffend Nachsteuerverfügung. Dieser bildet die sachliche Begrenzung des\nAnfechtungsverfahrens (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.\nGallen, 2. Aufl. 2003, Rz 579). Die Verwaltungsrekurskommission kann deshalb in\ndiesem Rekursverfahren ausschliesslich die Nachsteuerverfügung, nicht hingegen die\nordentlichen Veranlagungsverfügungen der Jahre 2001 bis 2003 überprüfen oder über\nkünftige Abzüge befinden. Daher ist auf den Antrag des Rekurrenten, es seien die\ngerichtlich verfügten monatlichen Zahlungen als Abzug zuzulassen und es sei die\nVorauszahlung von Fr. 70'000.-- in den Steuererklärungen 2001 bis 2003 als\nVermögenswert nachzutragen unter jährlicher Reduktion von Fr. 9'600.--, nicht\neinzutreten.\n\n3.- Umstritten ist vorliegend die Erhebung einer Nachsteuer für die Steuerjahre 2001\nbis 2003 im Zusammenhang mit den nachehelichen Unterhaltszahlungen des\nRekurrenten an seine geschiedene Ehefrau.\n\na) Der Rekurrent macht im Wesentlichen geltend, er sei mit Gerichtsurteil vom 4.\nNovember 1999 verpflichtet worden, auch nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit\ninfolge Pensionierung per 1. August 1998 weiterhin monatliche Alimente von Fr. 800.--\nan seine geschiedene Frau zu bezahlen. Dieses Urteil sei für ihn hart und nicht\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnachvollziehbar. Da er die Alimente aus seiner laufenden AHV-Renten nicht habe\nbezahlen können, habe er sich mit seiner geschiedenen Ehefrau auf eine Summe von\nFr. 70'000.-- als Vorauszahlung der lebenslänglich geschuldeten Alimente geeignet.\nDas habe er durch eine Erhöhung der Hypothek auf seinem Elternhaus finanziert. Es sei\nvereinbart worden, dass die Alimente wie bis anhin bei der Zahlungsempfängerin zu\nversteuern seien und er diese steuerlich in Abzug bringen könne. Dies komme im\nSchreiben von Rechtsanwältin S. vom 16. März 2000 zum Ausdruck. Er sei nun\noffenbar in eine Steuerfalle geraten, deren finanzielle Auswirkungen für ihn eine\nKatastrophe bedeuten würden. Es liege offenbar in der Interpretation der\nSchlusszahlung von Fr. 70'000.--. In steuerlicher Hinsicht sei auf die Zahlungspflicht im\ngerichtlichen Urteil abzustellen. Den Zahlungsmodus erachte er als sekundär. Weiter\nbringt der Rekurrent vor, dass die Besteuerung von Kapitalabfindungen im\nSteuergesetz eindeutig geregelt sei. Dieses gehe der Steuerverordnung, auf die sich\ndie Vorinstanz stütze, vor. Es handle sich vorliegend auch nicht um eine private\nSchuldentilgung sondern um eine vorausbezahlte Leistung, welche eigentlich für die\nspätere Konsumation seiner geschiedenen Frau bestimmt gewesen sei.\n\nDem hält die Vorinstanz entgegen, dass Unterhaltsleistungen an einen geschiedenen\nEhegatten, die in Form einer Kapitalleistung entrichtet würden, nicht in Abzug gebracht\nwerden könnten. Werde eine Kapitalleistung nicht durch Einmalzahlung erfüllt, sondern\ndurch einzelne Raten getilgt, ändere sich an der Besteuerung grundsätzlich nichts. Es\nhandle sich dabei um eine reine Zahlungsmodalität. Im umgekehrten Fall, wenn eine\nperiodische Unterhaltsleistung durch einmalige Kapitalzahlung abgegolten werde, sei\ndagegen auf den Zufluss der Kapitalabfindung abzustellen. Die Kapitalzahlung bleibe\nbeim Empfänger einkommenssteuerfrei, wogegen der Vermögenszuwachs der\nVermögenssteuer unterliege. Sie könne demzufolge beim Leistenden nicht abgesetzt\nwerden. Auf die Auskunft einer Rechtsanwältin könne er sich nicht berufen, da diese\nnicht zuständig sei. Bei Unsicherheiten hätte er sich an die Steuerbehörde selbst\nwenden müssen.\n\nb) Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht\nbekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine\nrechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder eine unterbliebene oder\nunvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die\n\n"}