{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-08-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2007-21_2007-08-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3950&type=1563347022&cHash=1b1aaa5c4f91eb9b634032400ad76957", "Checksum": "bdc9b427c601360741bec782ae907a38"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2007/21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 22.08.2007 I/1-2007/21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 22.08.2007 I/1-2007/21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 22.08.2007 I/1-2007/21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 45 Abs. 1 lit. c StG: Würden in Abänderung der gerichtlichen Verpflichtung die monatlichen Unterhaltsbeiträge durch eine Kapitalleistung abgegolten, so können sie im Folgejahr nicht als periodische Unterhaltszahlungen abgezogen werden (Verwaltungsrekurskommission, 22. 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August 2007, I/1-2007/21).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2007/21\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 22.08.2007\nEntscheiddatum: 22.08.2007\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 22.08.2007\nArt. 45 Abs. 1 lit. c StG: Würden in Abänderung der gerichtlichen\nVerpflichtung die monatlichen Unterhaltsbeiträge durch eine Kapitalleistung\nabgegolten, so können sie im Folgejahr nicht als periodische\nUnterhaltszahlungen abgezogen werden (Verwaltungsrekurskommission, 22.\nAugust 2007, I/1-2007/21).\n\nPräsident Nicolaus Voigt, Mitglieder Erwin Müller und Fritz Buchschacher;\nGerichtsschreiber Michael Rutz\n\nIn Sachen\n\nX.Y.,\n\nRekurrent,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nbetreffend\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nStaats- und Gemeindesteuern (Nachsteuer 2001 - 2003)\n\nSachverhalt:\n\nA.- Der pensionierte Wirtschaftsprüfer X.Y. (Jahrgang 1933) ist seit 21. Mai 1981 von A.\nY.-L. geschieden. Eine am 27. November 1981 mit B. Y.-S. geschlossene Ehe wurde\nam 5. Februar 1998 geschieden. Die Unterhaltspflicht aus dieser Scheidung endete im\nJuli 1998. Gemäss Entscheid des Bezirksgerichts (heute: Kreisgericht) St. Gallen vom\n4. November 1999 betreffend Abänderung des Scheidungsurteils vom 21. Mai 1981 ist\nX.Y. verpflichtet, A. Y.-L. ab 1. November 1998 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag\nvon Fr. 800.-- zu bezahlen. In den Steuererklärungen 2001 bis 2003 brachte er unter\nZiffer 12.1 \"Unterhaltsbeiträge an die geschiedene Ehefrau\" von je Fr. 9'600.-- in\nAbzug. Dieser Abzug wurde ihm von der Veranlagungsbehörde jeweils gewährt und\ninfolgedessen wurde er am 15. Januar 2003 für 2001 mit einem steuerbaren\nEinkommen von Fr. 61'000.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 244'000.--, am\n20. Januar 2004 für 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 13'000.-- und\neinem steuerbaren Vermögen von Fr. 152'000.-- und am 20. April 2005 für 2003 mit\neinem steuerbaren Einkommen von Fr. 59'400.-- und einem steuerbaren Vermögen von\nFr. 127'000.-- veranlagt. Diese Veranlagungen erwuchsen in Rechtskraft.\n\nB.- Am 2. Mai 2005 teilte A. Y.-L. auf entsprechende schriftliche Anfrage des\nSteueramts der Stadt St. Gallen vom 27. April 2005 mit, dass ihr X.Y. im Jahr 1999\noder 2000 eine Abfindungszahlung anstelle der zukünftigen Unterhaltsbeiträge\nausgerichtet habe. Daraufhin teilte das kantonale Steueramt X.Y. am 10. August 2005\nmit, Abklärungen bei seiner geschiedenen Ehefrau hätten ergeben, dass er im Jahr\n1999/2000 anstelle der zukünftigen Alimentenzahlungen eine Abfindungszahlung von\nrund Fr. 80'000.-- ausgerichtet habe. Es forderte ihn auf, den Sachverhalt darzulegen\nsowie die Zahlungsnachweise der Unterhaltsbeiträge 2001 bis 2004 zuzustellen. In\neiner E-Mail vom 5. September 2005 gab X.Y. an, dass er sich mit seiner geschiedenen\nEhefrau darauf geeinigt habe, dass die künftigen monatlich geschuldeten\nUnterhaltsbeiträge in einem Betrag von Fr. 70'000.-- im Voraus bezahlt würden.\n\nDer zuständige Steuerkommissär meldete daraufhin mit Schreiben vom 22. September\n2005 der Abteilung Nachsteuern und Strafsteuern des kantonalen Steueramtes den\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nunberechtigten Abzug von Unterhaltsleistungen. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2005\nwurde das Nachsteuerverfahren gegen X.Y. eröffnet. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass\ner die Unterhaltsbeiträge an A. Y.-L. in den Jahren 2001 bis 2005 im Umfang von\njährlich Fr. 9'600.-- zu Unrecht abgezogen habe und dass sich das\nnachsteuerpflichtige Einkommen für 2001 auf Fr. 9'600.--, für 2002 auf Fr. 10'500.--\nund für 2003 auf Fr. 9'700.-- belaufe. X.Y. beantragte am 8. November 2006 unter\nBerufung auf die Zahlungsverpflichtung gemäss Abänderung des Scheidungsurteils,\ndass von einer Nachsteuer abzusehen sei und die monatlich vereinbarten Zahlungen\nvon Fr. 800.-- weiterhin zum Abzug zuzulassen seien. Das kantonale Steueramt,\nAbteilung Nachsteuern und Strafsteuern, teilte am 29. November 2006 mit, dass eine\nÄnderung der Nachsteuer nicht möglich sei und stellte den Erlass einer\nentsprechenden Nachsteuerverfügung in Aussicht. Nachdem X.Y. mit Schreiben vom\n3. Dezember 2006 erneut um Absehen von der Nachsteuer ersucht hatte, erliess das\nkantonale Steueramt am 15. Dezember 2006 die Nachsteuerverfügung (Register-Nr.\n01.10.9880) und setzte darin die Nachsteuer für die Staats- und Gemeindesteuern\n2001 bis 2003 auf Fr. 7'325.65 fest. Der Betrag setzte sich zusammen aus den\nNachsteuern für 2001 von Fr. 2'786.40, für 2002 von Fr. 1'747.05 und für 2003 von Fr.\n2'697.55, je inkl. Zinsen, sowie dem Zins des laufenden Jahres von Fr. 94.65. Die\ndagegen am 19. Dezember 2006 erhobene Einsprache mit dem Antrag, es sei von einer\nNachsteuer abzusehen und die gerichtlich festgelegten monatlichen Zahlungen von Fr.\n800.-- seien weiterhin als Abzug zuzulassen, wies das kantonale Steueramt mit\nEntscheid vom 12. Januar 2007 ab.\n\n"}