Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid einzig mit dem Fehlen einer Umwälzpumpe. Tatsächlich wird in StB 44 Nr. 3 Ziff. 3.3 unter "Heizungsinstallationen" erwähnt, dass die Neuinstallation von Kachelöfen mit Speicher und Umwälzpumpe als Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen gelten. Diese Voraussetzung steht in einem gewissen Widerspruch zu StB 44 Nr. 3 Ziff. 3.5, wo Anlagen mit erneuerbarer Energiequelle, wie Holz, generell zu den Alternativenergieinstallationen gezählt werden. Es kann daher im Hinblick auf Art. 1 lit.