c) Im vorliegenden Fall machten die Rekurrenten die tatsächlich im Jahr 2005 angefallenen Unterhalts- und Verwaltungskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 19'788.-- geltend. Davon liess die Vorinstanz Fr. 11'728.-- zum Abzug zu. Die Kosten für den Einbau eines Speicherholzofens (Rechnung vom 15. Juli 2005 über Fr. 7'791.10, bezahlt am 1. August 2005) sowie die Kosten der Wandanpassung für den Ofeneinbau (Rechnung vom 3. Juli 2005 über Fr. 268.90, bezahlt am 2. August 2005) liess sie jedoch nicht zum Abzug zu, da in diesem Speicherofen keine Umwälzpumpe integriert sei und deshalb keine Energiespar- und Umweltschutzinvestition vorliege.