entsprechend aus- oder nachgerüsteten Cheminéeanlagen, bei Kühlwasser, bei Abwasser oder bei warmer Abluft (Abwärmenutzung); sowie Wärmeerzeugung durch Anlagen mit erneuerbaren Energiequellen (Solar-, Holz-, Wind- und Biogasanlagen, Energiedach) (St. Galler Steuerbuch, abgekürzt: StB 44 Nr. 6). Art. 9 Abs. 3 des Steuerharmonisierungsgesetzes (SR 642.14, abgekürzt: StHG) enthält die Abzüge im Bereich des Umweltschutzes und der Energiesparmassnahmen, welche die Kantone vorsehen können. Dabei wird wiederum auf die oben aufgeführten Verordnungen des eidgenössischen Finanzdepartements verwiesen. Die Kantone können diese Abzüge übernehmen oder nicht;