4 der Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien vom 24.8.1992, SR 642.116.1, nachfolgend EnergieV). In der kantonalen Praxis werden Massnahmen dazugezählt, die bewirken, dass bei einer bestehenden Kombination der Warmwasseraufbereitung mit der Heizung auch im Sommer und in der Übergangszeit ein guter Wirkungsgrad gewährleistet ist; alle zweckmässigen Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme, z.B. Wärmerückgewinnung bei klimatisierten Räumen, bei © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte