Diese Massnahmen beziehen sich auf den Ersatz von veralteten und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden, wobei die Abzugsquote in den ersten fünf Jahren nach Anschaffung der Liegenschaft 50%, nachher 100% beträgt (Art. 5 und 8 der Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer vom 24.8.1992, SR 642.116). Zu diesen Massnahmen gehören unter anderen solche zur rationellen Energienutzung bei haustechnischen Anlagen, wie Einbau von Wärmepumpen, Wärme- Kraft-Kopplungsanlagen und Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien.